Aufgrund vereinzelter Rückfragen aus vertragsärztlichen Praxen stellen wir gerne noch einmal die Haftungsregelung für Auffrischungsimpfungen dar. Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums ist die erneute Gabe beziehungsweise Wiederholung einer Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel „ein bestimmungsgemäßer Gebrauch“ und erfolgt nicht „außerhalb der Zulassung“. Für Impfschäden geht damit die Haftung an den Staat, sie bleibt also entsprechend Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes auch bei COVID-19-Auffrischungsimpfungen unberührt – vorausgesetzt, die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet.
KBV: Haftungsfrage bei Auffrischungsimpfungen geklärt
KVNO Praxisinfo | Themen: Gleichzeitige Impfung gegen Corona und Influenza, Haftungsregelung bei Auffrischungsimpfungen, Influenza-Impfstoffe für 60plus, Studien zu ambulanten Covid-Patienten, KV-Sonderaktion „PoC-Test“ beendet, Zahlen zur Impfkampagne in Nordrhein