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Aufgrund vereinzelter Rückfragen aus vertragsärztlichen Praxen stellen wir gerne noch einmal die Haftungsregelung für Auffrischungsimpfungen dar. Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums ist die erneute Gabe beziehungsweise Wiederholung einer Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel „ein bestimmungsgemäßer Gebrauch“ und erfolgt nicht „außerhalb der Zulassung“. Für Impfschäden geht damit die Haftung an den Staat, sie bleibt also entsprechend Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes auch bei COVID-19-Auffrischungsimpfungen unberührt – vorausgesetzt, die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet.

KBV: Haftungsfrage bei Auffrischungsimpfungen geklärt

KVNO Praxisinfo | Themen: Gleichzeitige Impfung gegen Corona und Influenza, Haftungsregelung bei Auffrischungsimpfungen, Influenza-Impfstoffe für 60plus, Studien zu ambulanten Covid-Patienten, KV-Sonderaktion „PoC-Test“ beendet, Zahlen zur Impfkampagne in Nordrhein

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.