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Der Impfstoff von Astrazeneca löst aufgrund vereinzelter Fälle von Impfkomplikationen mit besonders schweren Sinusvenen-Thrombosen in den Praxen einen hohen Beratungsbedarf aus. Gleichzeitig zeigen sich bei impfenden Ärztinnen und Ärzten Unsicherheiten in Bezug auf Haftungsfragen, wenn der Impfstoff auf Wunsch des Impfwilligen auch an Personen unter 60 Jahren verimpft wird.  

Nachdem die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfung von Unter-60-Jährigen mit Astrazeneca bei vorheriger ärztlicher Aufklärung nicht ausgeschlossen hat, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gestern in einem Gespräch mit der STIKO, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesgesundheitsministerium eine haftungsrechtliche Klarstellung in der STIKO-Empfehlung gefordert. Ziel ist es, Einzelfallentscheidungen für die Impfung von Unter-60-Jährigen mit Astrazeneca ohne Haftungsrisiko zu ermöglichen. Die KBV hat außerdem darauf gedrängt, die Priorisierungsvorgaben zu lockern, damit auch jüngere Altersgruppen, die bereit sind, Astrazeneca als Impfstoff zu akzeptieren, bereits geimpft werden können.

Um eine haftungsrechtliche Problematik bei der Impfung von unter 60-Jährigen auszuräumen, soll nun möglichst zügig eine gesetzliche Klarstellung in § 60 Abs. 1 IfSG hinsichtlich der öffentlich empfohlenen Impfung, eine Anpassung in der entsprechenden Formulierung der STIKO-Empfehlung sowie eine Änderung im Aufklärungsmerkblatt für Vektorimpfstoffe erfolgen. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstoffbestellung, Haftungsauschluss, Tests Kita-Personal

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