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Auch für den Postversand bestimmter Hilfsmittelrezepte werden Ärzten vorübergehend die Portokosten erstattet. Grund ist auch hier der gestiegene Bedarf für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Konkret geht es um Hilfs- und Verbandmittel, die auf Muster 16 verordnet werden, zum Beispiel Blutzuckerstreifen oder Produkte zur Inkontinenzversorgung.

Ausnahmen

Die Regelung gilt nicht für Seh- und Hörhilfen, die auf Muster 8 beziehungsweise auf Muster 15 verordnet werden. Bei ihnen ist vor einer Verordnung in der Regel eine ärztliche Überprüfung der Werte medizinisch erforderlich.

Die Portokosten werden wie beim Versand von Arzneirezepten oder Überweisungen (Praxisinfo: Schutzausrüstung – KVNO startet Ausgabe über regionale Ausgabestellen (PDF, 170 KB)) in Höhe von 90 Cent erstattet. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition (GOP) 40122. Die Regelung ist zunächst zeitlich befristet bis 30. Juni 2020.

Hinweise zu GOP 01430 und 01435

Außerdem hat der Bewertungsausschuss etwas klargestellt: Die Abrechnung des Portos ist vorübergehend auch neben der GOP 01430 für den sogenannten Verwaltungskomplex und neben der GOP 01435 für die Bereitschaftspauschale berechnungsfähig. Konkret heißt das für die Praxis: Auch wenn ein Patient am Praxistelefon mit dem medizinischen Personal gesprochen hat, nicht aber mit dem Arzt selbst, darf dieser das Porto für die Rezeptzusendung abrechnen. Voraussetzung für jede Zusendung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.

Vorlage der eGK nicht erforderlich

Da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Weitere Informationen: Praxisnachricht der KBV

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.