Durch die Wiedereinführung der kostenlosen Schnelltests auf SARS-CoV-2 für asymptomatische Bürgerinnen und Bürger können auch Praxen wieder Bürgertestungen durchführen (vgl. Corona-Praxisinformation vom 15. November). Die Abrechnung der Bürgertestungen erfolgt über die Quartalsabrechnung.
Zwingend notwendig für die Abrechnung ist eine Anbindung der Praxis an die Corona-Warn-App (CWA), damit auf Wunsch der getesteten Person das Ergebnis mittels QR-Code in die App übermittelt werden kann. Praxen können hierfür das CWA-Schnelltestportal nutzen, das die Firma T-Systems im Auftrag der Bundesregierung kostenfrei zur Verfügung stellt.
Rote Meldung der CWA: Was tun?
Grundsätzlich besteht bei einer roten Warnmeldung der Corona-Warn-App Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test nach der Bundes-Testverordnung. Diesen Test können auch Vertragsarztpraxen durchführen und entsprechend abrechnen (SNR 88310). Praxen sind dazu aber nicht verpflichtet. Auch Teststellen mit entsprechender Beauftragung durch das kommunale Gesundheitsamt sind berechtigt, PCR-Tests von Kontaktpersonen oder von Personen mit roter Warnmeldung der CWA durchzuführen. Nicht jede Teststelle hat aber eine Kooperation mit einem Labor, das die Tests bei der Teststelle abholt und auswertet. Falls Sie in Ihrer Praxis selbst keine PCR-Bestätigungs- bzw. Kontaktpersonentests durchführen, weisen Sie bei entsprechenden Nachfragen bitte darauf hin.