Omikron (B.1.1.529) ist mittlerweile stark verbreitet. Laut NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) muss bei einem Verdacht auf Infektion mit SARS-CoV-2 grundsätzlich von einer Ansteckung mit dieser Virusmutation ausgegangen werden. Das MAGS bittet daher Ärztinnen und Ärzte dringlich, die Beauftragung der variantenspezifischen PCR-Testung und ggf. der dazugehörigen Möglichkeit der Genomsequenzierung entsprechend intensiv zu nutzen – auch, um Verlauf und Ausbreitung des zirkulierenden Virusstammes besser kontrollieren zu können.
Die Virusvariantendiagnostik kann allein oder zusätzlich zu einer Testung nach der Testverordnung des Bundes (z. B. zusätzlich zur Bestätigungsdiagnostik, Testung von Kontaktpersonen) beauftragt werden, sofern nach einem positiven Nukleinsäurenachweis bei begründetem Verdacht eine variantenspezifische PCR‐Testung durchgeführt werden soll. Voraussetzung für einen Virusvarianten-PCR-Test ist also ein positives PCR-Testergebnis. Ein spezifischer Bezug zu einer Verdachtssituation (z. B. eine Ausbruchssituation oder ein besonders schwerer Verlauf) ist nach MAGS-Angaben bei Omikron nicht mehr erforderlich.
Neu: Test-Anspruch für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten, Personen in Quarantäne und asymptomatische Kontaktpersonen
Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes zum 7. Januar können sich zudem nun auch Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten kostenlos auf COVID-19 testen lassen. Wenn das Gesundheitsamt den Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der letzten zehn Tage vor Einreise nach Deutschland festgestellt hat, besteht Anspruch auf einen PCR-Test, der auch in der Praxis erfolgen kann.
Ebenso haben Personen Anspruch auf Testung, die sich in häuslicher Absonderung befinden und bei denen in den vergangenen 14 Tagen eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen worden ist, sowie asymptomatische Kontaktpersonen, die in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten.