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Noch bis zum 31. Juli können niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten für jeden unmittelbaren Kontakt mit einem Privatpatienten einen Betrag in Höhe von 14,75 Euro für erhöhten Hygieneaufwand abrechnen. Auf diese „Hygienepauschale“ haben sich Bundesärztekammer und Verband der Privaten Krankenversicherung geeinigt, um finanzielle Belastungen der Praxen durch Ausgaben z. B. für Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, aber auch für räumliche Schutzmaßnahmen wie Plexiglas-Trennscheiben abzufedern. Die Sonderregelung gilt ab dem 5. Mai, wie der Fachdienst hausarzt.digital mitteilt.

Der Zuschlag ist nach der Analog-Nummer A245 GOÄ und mit dem 2,3-fachen Satz einmal je Sitzung berechnungsfähig. Laut hausarzt.digital handelt es sich bei der befristeten Sonderregelung um keine offizielle Änderung der Gebührenordnung für Ärzte, sondern um ein Abkommen mit PKV-Verband und Beihilfe. Sie gilt daher nur für Versicherte reiner Privatkassen. Andere Versicherungsträger wie die Krankenversicherung der Bahnbeamten oder der Postbeamten sind nicht an die Regelung gebunden.

Weitere Informationen und Fallbeispiele

Praxisinfo: Abstrich, Hygiene-Pauschale, Fortbildungspunktzahl, Pneumokokken-Impfung (PDF, 210 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.