Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat mitgeteilt, dass zwei bisherige Sonderregelungen in der ambulanten Versorgung erneut verlängert worden sind: die Regelung zur Hygienepauschale in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Nachweispflicht für Fortbildungen. Durch die vom Deutschen Bundestag am 4. März beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Fortschreibung des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) bis Ende des ersten Halbjahres ist die Verlängerung weiterer Sonderregelungen zu erwarten. Wir werden Sie darüber informieren.
Gesetzliche Unfallversicherung: Verlängerung Hygienepauschale
Die im Mai 2020 vereinbarte Hygienepauschale für Durchgangsärzte, mit der sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie beteiligen, gilt vorerst für drei weitere Monate – bis zum 30. Juni 2021.
Die Hygienepauschale in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden. Die Vergütungsregelung gilt rückwirkend seit dem 16. März 2020 und wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. März 2021.
Verlängerung der Nachweispflicht für Fortbildungen
Durch die Coronavirus-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten noch immer nicht möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für alle Ärzte und Psychotherapeuten wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. März 2021.
Wie die KBV nun berichtet, hat das Bundesministerium für Gesundheit nunmehr einer Verlängerung der Frist bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag zugestimmt. Da auch keine Möglichkeit der Nachholung von Fortbildungspunkten für die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gegeben ist, die bereits von Sanktionen betroffen sind, können die Sanktionen ebenfalls weiter ausgesetzt werden.
KVNO Praxisinfo | Themen: AstraZeneca, Bürgertests, Sonderregelungen (PDF, 650 KB)