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Durchgangsärzte erhalten bis zum 31. Dezember weiterhin die im Mai vereinbarte Hygienepauschale in Höhe von vier Euro pro Behandlungstag zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Versorgung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden.

Ebenfalls bis Jahresende gilt die Sonderregelung, dass Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten Unfallverletzte auch per Videosprechstunde behandeln können. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videosystems. Für diese Arzt-Patienten-Kontakte kann die „Nummer 1 UV-GOÄ“ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Auch Psychotherapeuten können entsprechend der Behandlungsziffern (P-Ziffern) Videosprechstunden abrechnen. Mit der Hygienepauschale möchte sich die gesetzliche Unfallversicherung an den Mehraufwendungen der Praxen für Infektionsschutz beteiligen.

PKV-Pauschale mehr als halbiert

Die privaten Krankenversicherer (PKV) haben indessen zum 1. Oktober ihre Hygienepauschale für die Behandlung von Privatpatienten von bisher 14,75 Euro pro Patient auf 6,41 Euro reduziert. Die Verringerung ergibt sich dadurch, dass die GOÄ-Ziffer 245 nur noch zum einfachen und nicht mehr zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden kann.

„Die Reduzierung der PKV-Hygienepauschale um mehr als die Hälfte ist schwer nachzuvollziehen, denn die Hygieneanforderungen in den Praxen sind ja nicht geringer geworden“, kommentiert Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein, die Entscheidung der privaten Versicherer.

KVNO Praxisinfo | Themen: Präventive Coronatests, Fortbildungen, Hygienepauschalen, Web-Seminare

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