Vertragsärzte können die im November eingeführten Zuschläge für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch an allen Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr und in der darauffolgenden Woche bis zum 9. Januar abrechnen. Pro Impfung erhalten die Ärzte in diesem Zeitraum generell 36 Euro – 28 Euro Impfhonorar plus acht Euro Zuschlag. Darauf haben sich heute die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verständigt. Grund ist die wachsende Bedrohung durch die neue Virusvariante Omikron. Um ernste Folgen für das Gesundheitssystem zu verhindern, sollen in den nächsten Tagen und Wochen so viele Impfungen wie möglich angeboten werden, insbesondere Auffrischimpfungen. Die STIKO hatte gestern u. a. aus diesem Grund beschlossen, den bislang empfohlenen Abstand zwischen abgeschlossener Grundimmunisierung und Boosterimpfung auf drei Monate zu verkürzen (vgl. Corona-Praxisinformation vom 21. Dezember 2021).
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach appellierte an die Vertragsärztinnen und -ärzte, die Impfanstrengungen fortzusetzen. Er warb, für Auffrischimpfungen in erster Linie den Impfstoff von Moderna zu verwenden und den Biontech-/Pfizer-Impfstoff für Personen unter 30 Jahren zu reservieren. Spikevax sei ein besonders geeigneter Boosterimpfstoff. Lauterbach informierte in diesem Zusammenhang, dass Deutschland weitere 25 Millionen Dosen Moderna erhalten wird.
Wichtig: Um den Praxen die Abrechnung zu erleichtern, wird der Wochenendzuschlag von Seiten der KV Nordrhein automatisch in der Abrechnung berücksichtigt. Für die Praxen ist lediglich darauf zu achten, dass die Impfung genau an dem Tag eingetragen wird, an dem sie auch erbracht wurde.
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