Das NRW-Gesundheitsministerium hat in seinem aktuellen zwölften Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19 übergangsweise bis zum 6. April die Ausweitung der Impfangebote auf weitere Personen der Prioritätsgruppe 2 (§ 3 CoronaImpfV) neben der Gruppe der Über-70-Jährigen ermöglicht. „Sofern die den Kreisen und kreisfreien Städten bislang zugewiesenen Impfstoffkontingente nicht vollständig genutzt werden können, sind diese Impfstoffmengen für die Versorgung weiterer Personen nach § 3 CoronaImpfV zu nutzen. Vordringlich sind mit den Kontingentmengen Impfangebote für Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV (Personen mit Vorerkrankungen) zu schaffen“, heißt es in dem Erlass.
Die entsprechende Personengruppe benötigt zum Nachweis der Impfberechtigung in diesem Fall ein ärztliches Attest, das Vertragsärztinnen und -ärzte formlos erstellen können. Es genügt die Bescheinigung der Zugehörigkeit zur Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV und bedarf keiner Aufführung einer konkreten Diagnose. Die Ausstellung des Attests wird mit fünf Euro vergütet (GOP 88320), zuzüglich ggf. 90 Cent für Portokosten (GOP 88321).
Diese Regelung ist bis 6. April befristet, da zu diesem Zeitpunkt die Impfung von Personen mit Vorerkrankungen in den Arztpraxen beginnt. Die Vergabe der Impftermine für diese Personengruppe erfolgt nicht über die Terminhotline und Internetseite der KV Nordrhein, sondern über die Kommunen. Die Kreise und kreisfreien Städte haben dafür unterschiedliche Anmeldewege vorgesehen. Empfehlen Sie Ihren Patientinnen und Patienten, sich wegen eines Impftermins direkt an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden oder sich über die Internetseite des Amtes zu informieren.