Wir haben Sie in den vergangenen Tagen über unsere Praxisinformationen (abrufbar unter coronavirus.nrw) ausführlich über den Impfstart in den Praxen ab 7. April informiert. Weil uns viele Detailanfragen aus den Praxen erreichen, haben wir das Wichtigste noch einmal für Sie zusammengefasst.
Nach den aktuellen Informationen des NRW-Gesundheitsministeriums (MAGS) sollen nach Ostern die COVID-19-Impfstoffe von Biontech und Astrazeneca in den Arztpraxen verimpft werden können. Das MAGS klärt derzeit, welche Mengen und Bezugswege für den Impfstoff von Astrazeneca für die Arztpraxen zur Verfügung stehen. Zur Frage der Zweitimpfung mit Astrazeneca will sich die Ständige Impfkommission (STIKO) noch äußern.
Aufgrund der sich rasch ändernden Informationslage erhalten Sie nachfolgend wichtige Internetlinks, über welche Sie die aktuellen Informationen zu den zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 abrufen können:
https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/AstraZeneca-Impfstoff-2021-03-30.html
STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung
Bitte verwenden Sie stets die aktuellen Dokumente zur Aufklärung, Anamnese und Einwilligung, die auf der Webseite des Robert Koch-Instituts zum Download bereitstehen:
Aufklärungsmerkblatt, Anamnese- und Einwilligungsbogen zur COVID-19-Impfung
Wann und wo kann ich Impfstoff bestellen?
Die Bestellung erfolgt über die Apotheke – idealerweise bei der Apotheke, von der Sie auch sonst üblicherweise Ihren Praxisbedarf beziehen. Die Bestellmenge ist zunächst auf 18 bis maximal 50 Impfstoffdosen pro Woche je Arzt begrenzt. Sie müssen insbesondere zu Beginn damit rechnen, dass Ihre Praxis abhängig vom gesamten Bestellvolumen weniger Dosen erhält, als Sie bestellt haben. Rechnerisch stehen etwa 20 Dosen je Arzt zur Verfügung. Da anfangs nur eine begrenzte Liefermenge von deutschlandweit etwa einer Million Dosen pro Woche für die Praxen zur Verfügung steht, sollen zunächst vorrangig die Hausärztinnen und Hausärzte impfen. In einem nächsten Schritt sollen – sofern genügend Impfstoff bereitgestellt werden kann – alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einbezogen werden
Die Bestellfrist für die Folgewoche endet immer dienstags um zwölf Uhr für die Lieferung am Montag der darauffolgenden Woche (Ausnahme Woche nach Ostern: Wegen Ostermontag erstmalige Lieferung am Dienstag, 6. April bzw. spätestens Mittwoch, 7. April, bis zwölf Uhr).
Wie bestelle ich richtig?
Der Impfstoff wird inklusive Impfzubehör (Kanülen, Spritzen und ggf. NaCl-Lösung) über das Arzneimittelrezept (Muster 16) arztgebunden unter Angabe der lebenslangen Arztnummer (LANR) bestellt. Bei der Bestellung ist zwischen Erst- und Zweitimpfung zu unterscheiden. Bei der Erstimpfung sollen Ärzte ohne Angabe des Fertigarzneimittels oder des pharmazeutischen Unternehmens bestellen.
Text-Beispiel: „30 COVID-19-Impfstoffdosen plus erforderliches Impfzubehör“
Damit sichergestellt werden kann, dass für die Zweitimpfung der gleiche Impfstoff zur Verfügung steht wie für die Erstimpfung, bestellen Sie hierfür bitte den entsprechenden Anteil impfstoffspezifisch mit dem Hinweis auf die Zweitimpfung.
Text-Beispiel: „50 COVID-19-Impfstoffdosen plus erforderliches Impfzubehör, davon 30 Impfstoffdosen Comirnaty von Biontech und zehn Impfstoffdosen COVID-19-Vaccine von Astrazeneca/Vaxzevria für Zweitimpfungen“
Materialien und Arzneimittel für eine Notfallbehandlung werden wie üblich – so wie bei anderen Impfungen auch – von den Praxen vorgehalten (siehe Corona-Praxisinformation vom 25. März).
Hinweis: Gemeint sind normale Adrenalin-Ampullen für Injektionszwecke. Adrenalin-Fertigpens können nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden.
Der Bestellweg für Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wird mit der angekündigten neuen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) erwartet.
Welchen Kostenträger gebe ich bei der Bestellung an?
Als Kostenträger ist auf dem Muster 16 (Arzneimittelrezept) das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit der IK-Nummer 100038825 anzugeben.
Achtung: Bei der Impfstoffbestellung wird nicht zwischen privat und gesetzlich Versicherten unterschieden. Für beide Versichertengruppen kann über dasselbe Formular Muster 16 bestellt werden. Kostenträger ist immer das BAS.
Was muss ich zu Lagerung und Haltbarkeit des Impfstoffs wissen?
Aufgetaut und ungeöffnet kann das Vakzin von Biontech/Pfizer maximal 120 Stunden beziehungsweise fünf Tage im Kühlschrank bei 2 bis 8 °C (inklusive Zeit für Auftauen und Transport) aufbewahrt werden, zwei Stunden bei Raumtemperatur bis 30°C. Mit der Lieferung des Impfstoffs wird ein Begleitdokument ausgehändigt, auf dem der Auftauzeitpunkt und das damit zusammenhängende Ende der Haltbarkeit vermerkt ist. Vorbereitet ist der Impfstoff sechs Stunden bei 2 bis 30 °C ab dem Zeitpunkt der Verdünnung haltbar.
Das Vakzin von Astrazeneca hält sich ungeöffnet sechs Monate bei einer Temperatur von 2 bis 8 °C im Kühlschrank. Nach Entnahme der ersten Dosis aus dem Mehrdosenbehältnis beträgt die Haltbarkeit nicht mehr als 48 Stunden im Kühlschrank bei 2 bis 8°C; innerhalb dieses Zeitraums kann der Impfstoff bei bis zu 30°C für bis zu sechs Stunden gelagert und angewendet werden. Nach Ablauf der sechs Stunden muss der Impfstoff verworfen werden und darf nicht wieder in den Kühlschrank zurückgestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Impfstoffbezogene Übersicht zum Impf-Zubehör
Steckbrief Comirnaty von Biontech/Pfizer
Steckbrief COVID-19-Vaccine von Astrazeneca
Wie bereite ich den Impfstoff von Biontech/Pfizer richtig für die Impfung vor?
Auf der Webseite von Biontech/Pfizer finden Sie Anleitungsvideos zu Rekonstitution, Zubereitung von Einzeldosen sowie Verabreichung des Impfstoffs und zur Lagerung/Handhabung. Detaillierte Informationen zu Vorbereitung und Verabreichung erhalten Sie auch über zwei Infoblätter:
Infoblatt Schritt-für-Schritt-Anleitung: Vorbereitung mRNA-Impfstoff Comirnaty und Herstellung Einmaldosis
Infoblatt zum Hausbesuch: Empfehlungen zur Handhabung des mRNA-Impfstoffs Comirnaty für Hausbesuche
Weiterführende Hinweise zur Vorbereitung und Verabreichung sowie zu den Stabilitätsdaten finden Sie hier:
Informationsseite Biontech/Pfizer
Voraussichtlich ab 5. April steht dann auch eine Webseite von Biontech/Pfizer speziell für Praxen mit allen Informationsmaterialien zur Verfügung unter:
praxis.comirnaty.de
Wo finde ich aktuelle Informationen zum Astrazeneca-Impfstoff?
Aktuelle Informationen zu den Impfstoffen sind auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Institutes hinterlegt:
Wie melde ich die Impfzahlen tagesaktuell?
Wichtige Voraussetzung für das Impfen in den Praxen ist die tagesaktuelle Meldung!
Die Erfassung der tagesaktuellen Schnelldokumentation erfolgt im Rheinland über das KVNO-Portal. Eine ausführliche Handreichung zur Nutzung des KVNO-Impfmeldeportals finden Sie hier:
Anleitung Meldung Impfzahlen über das KVNO-Portal
Wichtige Hinweise:
- Erfassen Sie die Corona-Schutzimpfungen des aktuellen Tages bitte immer bis spätestens 22 Uhr. Danach können keine tagesaktuellen Daten mehr erfasst, ergänzt oder geändert werden. Korrekturen sind erst am nächsten Tag möglich. Da die Meldung der Impfzahlen für das Impfmonitoring in NRW sehr wichtig ist, müssen die Zahlen immer tagesaktuell erfasst werden.
- Geben Sie Ihre Impfzahlen immer pro Standort ein (BSNR oder NBSNR), nicht pro impfendem Arzt.
- Sollten Sie noch keinen Zugang zum KVNO-Portal haben, können Sie sich unter kvnoportal.de registrieren.
Dieser Meldeweg gilt nur für Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Eine Regelung des Meldewegs für Privatärzte wird mit der nächsten CoronaImpfV erwartet.
Wie erfolgen Abrechnung und Dokumentation?
Die Vergütung der Corona-Schutzimpfung setzt nach der CoronaImpfV die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das Robert Koch-Institut voraus. Abgerechnet wird wie gewohnt über die Quartalsabrechnung. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte. Um den Aufwand in den Praxen so gering wie möglich zu halten, erfolgt die erforderliche Dokumentation z. B. des verimpften Vakzins, der Indikation oder nach Erst-/Zweitimpfung direkt mit der Abrechnung. Die abrechenbaren Pseudoziffern sind durch entsprechende Buchstabenkennungen ergänzt worden. Die Meldung an das RKI erfolgt über die KV. Lediglich die Chargennummer des Impfstoffes muss noch zusätzlich erfasst werden.
Alle Pseudoziffern sind im PVS hinterlegt, und auch die Systematik ist relativ einfach:
Pseudoziffern und Vergütung im Überblick
Wie erfasse ich die Chargennummer?
Ab 1. April gibt es hierfür ein neues Feld „Chargennummer“ in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS). Ohne Chargennummer des Impfstoffs lässt sich die Impfziffer nicht abrechnen. Diese ist verpflichtend anzugeben, sofern eine Impfziffer angesetzt wird. Sofern das Feld nicht angezeigt wird, kontaktieren Sie bitte Ihr Softwarehaus!
Wie rechne ich Privatpatienten ab?
Für privat versicherte Impfwillige muss ein ambulanter Schein angelegt werden, der wie bei einem GKV-Versicherten über die Quartalsabrechnung an die KV übermittelt wird. Für die privatversicherte Person werden der Kostenträger BAS (VKNR 38825) sowie die entsprechenden Abrechnungsziffern manuell eingetragen. Wählen Sie als Versicherungsart bitte immer „Mitglied“ aus. Eine Privatabrechnung der Impfung ist ausgeschlossen.
Bei GKV-Patienten wird die Änderung des Kostenträgers durch die KV automatisiert vorgenommen.
Wen darf ich impfen?
Die Niedergelassenen sind bei der COVID-19-Schutzimpfung in der Arztpraxis an die Vorgaben zur Impf-Priorisierung durch die CoronaImpfV gebunden. Vertragsärztinnen und -ärzte sollen demnach schwerpunktmäßig immobile Patientinnen und Patienten in der eigenen Häuslichkeit (sowie maximal zwei Kontaktpersonen/pflegende Angehörige) impfen, außerdem Personen mit Vorerkrankungen, die mit einem hohen Risiko im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion (siehe § 3 CoronaImpfV) verbunden sind, sowie bis zu zwei Kontaktpersonen von Schwangeren.
Schaubild Priorisierungsgruppen nach CoronaImpfV
Darf ich von der Impf-Priorisierung abweichen?
Aufgrund der zunächst noch sehr geringen Liefermengen pro Woche empfehlen Bund und Länder, dass die Ärzteschaft zunächst ihre besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten gezielt zum Impfen einlädt. Ärztinnen und Ärzte haben jedoch die Flexibilität, auf Basis der Impfverordnung nach ärztlicher Einschätzung vor Ort selbst zu entscheiden, wer wann geimpft wird, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist – vor allem, wenn damit ein Verwurf von Impfstoffen vermieden wird. Ausdrücklich zulässig ist eine Abweichung von der Impfreihenfolge auch, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus aus hochbelasteten Grenzregionen und in oder aus deutschen Hochinzidenzgebieten zu verhindern.
In welchem zeitlichen Abstand erfolgt die Zweitimpfung?
Die CoronaImpfV, die sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission richtet, sieht für das Vakzin von Astrazeneca einen Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung von zwölf Wochen vor. Beim Impfstoff des Herstellers Biontech/Pfizer liegt das Intervall nach der Coronaimpfverordnung bei sechs Wochen.
Weitere Ausführliche Informationen finden Sie hier:
Informationen der KBV zur COVID-19-Schutzimpfung in der Arztpraxis
Ausführliche Informationen rund um den Impfstart in den Praxen finden Sie auch auf:
coronavirus.nrw/coronaimpfung-in-der-praxis
KVNO Praxisinfo | Themen: Impfen in den Praxen (PDF, 1.300 KB)