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Der Kreis Wesel berichtet, dass im Zusammenhang mit der geplanten Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 15. März 2022 bereits jetzt Impf- bzw. Genesenennachweise aus Arztpraxen an die Gesundheitsämter geschickt werden. Der Kreis weist darauf hin, dass dies nicht nötig ist und die Behörden die Nachweise wieder an die Absender zurückschicken.

Arztpraxen müssen dem Gesundheitsamt keine Impf- oder Genesenennachweise proaktiv zukommen lassen. Das Verfahren ist vielmehr so (vgl. auch Corona-Praxisinformation in der korrigierten Fassung vom 6. Januar):

  • Beschäftigte in Arztpraxen müssen gegenüber dem Arbeitgeber/Praxisinhaber bis spätestens 15. März einen Nachweis darüber erbringen, dass sie vollständig geimpft oder genesen oder von einer Impfung befreit sind.
  • Wird der entsprechende Nachweis nicht bis zum 15. März erbracht, muss der Arbeitgeber/Praxisinhaber dies inklusive personenbezogener Daten dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Vorher müssen keine Nachweise an die Behörde geschickt werden!
  • Eine Meldung ist auch dann notwendig, wenn der Arbeitgeber/Praxisinhaber Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Nachweise hat.
  • Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und den Mitarbeitenden der Praxis zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern.

Wenn dieser nicht vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für die Praxis aussprechen.

GMK fordert Konkretisierungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Die Gesundheitsminister und -senatoren der Länder (GMK) haben in ihrer Sitzung am 22. Januar die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht grundsätzlich begrüßt. Sie forderten den Gesetzgeber aber auf, eine Umsetzungszeit zu berücksichtigen, bis ein einzelfallbezogenes Verfahren zur Umsetzung der Impfpflicht eingerichtet ist. Erst danach sollten die ggf. erforderlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbote rechtssicher angeordnet und sanktioniert werden. Ferner baten sie das Bundesgesundheitsministerium, gemeinsam mit den Ländern unverzüglich alle offenen Vollzugsfragen durch Vollzugshinweise einschließlich der notwendigen Abwägungskriterien abzustimmen, welche die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs leiten sollen. Genannt wird in diesem Zusammenhang u. a. die engere Definition des Personenkreises, der zwingend der Impfpflicht unterliegen soll, die Prüfung von Ausnahmetatbeständen, die Anhörung der betroffenen Beschäftigten, die rechtssichere Einbindung der Arbeitgeber, die Art und Geltungsdauer der Sanktionen sowie die Frage einheitlicher Kontrollen. Für erforderlich halten die Landesminister auch ein abgestuftes Vollzugsverfahren mit einer vorgeschalteten Bußgeldbewehrung und einem nachgeschalteten Tätigkeitsverbot. Außerdem wünschen sich die Länder eine bundeseinheitliche, digitale Meldeplattform für die ggf. erforderliche Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen.

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstoffbestellung, Vergütung PoC-NAT-Tests, AU-Bescheinigung, Impfpflicht, Sonderregelungen für NäPA, Zulassung Paxlovid


coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.