Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen ab 15. März 2022 Personen, die in Arztpraxen oder Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe tätig sind, geimpft oder genesen sein. Alle in einer Arztpraxis tätigen Personen – egal, welche Tätigkeit diese ausüben – sind daher verpflichtet, ihrem Arbeitgeber, also Ihnen als Vertragsarzt/-ärztin bzw. Vertragspsychotherapeut/-in, spätestens bis zum 15. März 2022 einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
- Einen Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, z.B. Impfpass oder Impfzertifikat in digitaler Form
- Einen Genesenennachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, z.B. Bescheinigung des Gesundheitsamtes, digitales Genesenenzertifikat
- Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können
Wird der Nachweis von Mitarbeitenden, die bereits in der Praxis tätig sind, nicht innerhalb der Frist bis zum 15. März vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat der Praxisinhaber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss auch erfolgen, wenn der Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut selbst über keinen der o.g. Nachweise verfügt. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und den Mitarbeitenden der Praxis zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn dieser nicht vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für die Praxis aussprechen.
Verstöße werden mit bis zu 2500 Euro Bußgeld geahndet
Wenn Sie als Praxisinhaber entgegen eines vom Gesundheitsamt ausgesprochenen Betretung- oder Beschäftigungsverbotes eine Person beschäftigen oder im Fall einer Benachrichtigungspflicht durch Sie als Praxisinhaber das Gesundheitsamt nicht informieren, stellt dies für Sie als Vertragsarzt/-ärztin eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 2500 Euro geahndet werden kann.
Ordnet das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot an, dürfte im Ergebnis für betroffene Mitarbeiter der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen könnten in Betracht kommen, sollten aber vorab einer individuellen arbeitsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Personen, die erst nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer Arztpraxis aufnehmen wollen und keinen der o.g. Nachweis vorlegen, dürfen nicht beschäftigt werden. Die Frist des 15. März 2022 wurde gewählt, um allen betroffenen Personen, die noch keine Impfung gegen COVID-19 wahrgenommen haben, ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie durchzuführen. Wir empfehlen Ihnen, die Zeit zu nutzen und Ihre betroffenen Mitarbeitenden bereits jetzt gezielt auf die rechtlichen Änderungen und die damit verbundenen Konsequenzen hinzuweisen.