Die meisten bundesweit geltenden Corona-Schutzmaßnahmen sind zum Wochenende formal ausgelaufen. Bundestag und Bundesrat haben den Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) am vergangenen Freitag zugestimmt. So gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr für Ungeimpfte, keine Maskenpflicht im Freien und auch keine Teilnehmer-Obergrenzen mehr bei Veranstaltungen. Das Gesetz erlaubt den Ländern aber eine Übergangsfrist bis zum 2. April, um die neuen Regelungen umzusetzen. Nordrhein-Westfalen macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dadurch gelten in NRW verschiedene Corona-Auflagen fort. In Innenräumen, Supermärkten, im ÖPNV und beim Friseur ist das Tragen einer medizinischen Maske weiterhin Pflicht. Auch in Arztpraxen besteht Maskenpflicht. Beim Besuch von verschiedenen Freizeiteinrichtungen wie Theater, Museen und für Großveranstaltungen und in der Gastronomie gilt weiter die 3G-Regel, in Clubs und Diskotheken sogar 2Gplus.
Weiterhin Testpflicht am Arbeitsplatz für Praxen
Aufgehoben ist im IfSG auch die allgemeine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Allerdings verlangt die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, ebenfalls zum Wochenende aktualisiert, dass sich bis zum 2. April vollständig immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte u. a. in Arztpraxen weiterhin zweimal wöchentlich testen (lassen) müssen. Es genügt dafür ein Antigen-Selbsttest ohne Überwachung. Für Hausbesuche oder die Versorgung von Patienten in Pflegeheimen ist für Immunisierte ebenfalls mindestens ein aktueller negativer Selbsttest notwendig. Nichtimmunisierte Praxisbeschäftigte benötigen sowohl am Arbeitsplatz als auch für den Besuch in Pflegeeinrichtungen einen tagesaktuellen Nachweis einer offiziellen Teststelle oder Arztpraxis über einen negativen Antigen-Schnelltest.