Die Impfstoffmengen bleiben begrenzt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am gestrigen Sonntag die Liefermengen an COVID-19-Impfstoff für die Woche vom 31. Mai bis 6. Juni bekanntgegeben. Demnach erhalten Haus- und Fachärzte in der KW 22 rund 3,2 Millionen Dosen von Biontech/Pfizer, Johnson & Johnson sowie Astrazeneca.
Die angekündigten 300.000 Impfstoffdosen von Astrazeneca werden laut BMG erst Mitte der ersten Juniwoche an die Arztpraxen ausgeliefert. Als Grund nannte der Pharmakonzern verzögerte Freigaben, die eine Lieferung der Vials erst Anfang der KW 22 ermöglichten.
Von Biontech/ Pfizer werden anstelle der geplanten 3,3 Millionen Impfstoffdosen in der Woche vom 31. Mai bis 6. Juni nun lediglich 2,2 Millionen an die Haus- und Fachärzte gehen.
Der Hersteller Johnson & Johnson liefert 720.000 Dosen.
Bestellmenge für die Woche vom 31. Mai bis 6. Juni
Bestellen Sie Ihren Impfstoff für nächste Woche bitte bis heute, 12 Uhr, bei Ihrer Apotheke.
Vom COVID-19-Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) können für Erstimpfungen bis zu 24 Dosen (vier Vials) geordert werden.
Von Vaxzevria (Astrazeneca) können maximal 20 Dosen (zwei Vials) für Erstimpfungen bestellt werden. Sofern mit Vaxzevria bereits Zweitimpfungen erfolgen, kann es sein, dass Ärzte möglicherweise aufgrund der begrenzten Liefermenge keine Impfstoffdosen für Erstimpfungen erhalten.
Für den Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson gibt es keine Obergrenze. Wenn die Zahl der Ärzte, die bislang Janssen bestellt haben, nahezu konstant bleibt, bekommt jeder Arzt rund 25 Dosen (fünf Vials).
Zweitimpfungen werden bevorzugt beliefert
Für Zweitimpfungen verwenden Sie bitte weiterhin ein separates Rezept. Sie geben darauf die Anzahl der Dosen an, die sie in der KW 22 benötigen, um Patienten unter Einhaltung der empfohlenen Impfabstände zum zweiten Mal impfen zu können. Für diese Bestellungen gibt es keine Obergrenzen. Aufgrund der weiterhin begrenzten Liefermengen werden die Zweitimpfungen bevorzugt beliefert. Wir möchten Sie an dieser Stelle gerne noch einmal daran erinnern, dass „keine Obergrenze“ bedeutet, dass es keine vorgegebene maximale Bestellmenge pro Arzt gibt, das aber nicht heißt, dass die Praxen einen Anspruch darauf haben, die auf dem Rezept eingetragene Bestellmenge auch tatsächlich in voller Höhe zu erhalten.