Die Bundesagentur für Arbeit hat die interne Weisung ausgegeben, dass Vertragsarztpraxen kein Kurzarbeitergeld zur Überbrückung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie zusteht (wir berichteten in unserer letzten Praxisinformation). Die durch den GKV-Schutzschirm gesetzlich beschlossenen Ausgleichszahlungen würden eventuelle Umsatzeinbußen kompensieren, sodass “kein Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld” bestehe.
Das will die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nicht hinnehmen. Aus Sicht des KBV-Vorstands ist eine pauschale Absage ohne Prüfung im Einzelfall rechtswidrig. Sie verlangt in einem Brief an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil nach einer Klarstellung des Sachverhalts. Unter den vertragsärztlichen “Schutzschirm” nach § 87a SGB V fallen nach Ansicht der KBV nur Umsätze einer Vertragsarztpraxis aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Mehrheit der vertragsärztlichen Praxen treffe die Annahme einer rein vertragsärztlichen Tätigkeit aber nicht zu. Nicht unter den Schutzschirm fielen daher Einnahmen aus privatärztlichen, arbeitsmedizinischen oder sonstigen Leistungen, heißt es in dem Brief.
Die KBV macht den Arbeitsminister darauf aufmerksam, dass nicht vertragsärztlich erbrachte Leistungen in Praxen einen “durchaus hohen und nicht allgemein pauschalierbaren Anteil” ausmachen können. Dadurch werde es Praxen geben, die trotz des “Schutzschirms” Einnahmeverluste erleiden könnten, die die Voraussetzungen der §§ 95 und 96 SGB III erfüllen. Ohne Zahlungen von Kurzarbeitergeld wären betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich, “was für die ärztliche Infrastruktur extrem schädlich wäre”, so der KBV-Vorstand.