Für die Kennzeichnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt seit 2020 ein Verfahren, das erneut verlängert wurde. Darüber hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gestern informiert. Coronabezogene Leistungen werden weiterhin teilweise zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet, müssen hierfür jedoch gekennzeichnet werden.
Um den erhöhten Behandlungsaufwand infolge von Corona zu erfassen und damit dieser von den Krankenkassen finanziert wird, ist es wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte weiterhin die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentieren, an denen sie einen Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandeln. Sie bekommen dann Folgendes bezahlt:
- alle Leistungen, die an diesen Tagen für den Patienten durchgeführt werden
- die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
- die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650), auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
- die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250), auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde.
Long-COVID nicht inbegriffen
Beachten Sie bitte, dass Sie Leistungen im Zusammenhang mit Long-COVID nicht mit der Ziffer 88240 kennzeichnen dürfen, sondern ausschließlich Leistungen zur Abklärung und Behandlung einer akuten Infektion.