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Seit 8. März hat jede Bürgerin und jeder Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest (PoC-Test). Das regelt die zu diesem Datum in Kraft getretene Änderung der Corona-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums. Das Land hat die TestV am 10. März 2021 durch die Coronateststruktur-Verordnung (CoronateststrukturVO) konkretisiert. Wir berichteten darüber in unserer Corona-Praxisinformation vom 16. März und zeigten auch den Meldeweg auf.

Das Land bat uns nun, alle Vertragsärztinnen und -ärzte sowie alle ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nochmals darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung für die Teilnahme an den Bürgertestungen an die unteren Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zu richten sind, nicht an das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS).

So können Sie an den Bürgertestungen teilnehmen:

  1. Wenden Sie sich formlos per E-Mail an die zuständige Stelle in ihrem Kreis/Ihrer kreisfreien Stadt und bekunden Sie Ihr Interesse, Bürgertestungen durchzuführen. Die entsprechende E-Mail-Adresse für Ihre Anmeldung finden Sie in dieser Übersicht.
  2. Die zuständige Behörde antwortet Ihnen per E-Mail und teilt eine Teststellennummer mit. Sie erfahren darin auch, an welche E-Mail-Adresse Sie die täglichen Meldungen schicken müssen. Als Leistungserbringer von Bürgertests verpflichten Sie sich, bis 24 Uhr eines Tages die Zahl durchgeführter Tests und der positiven Testergebnisse unter Angabe der Teststellennummer zu melden. Achtung: Noch nicht erfolgte Meldungen seit 8. März müssen zeitnah nachgemeldet werden.
  3. Vordrucke für die Bescheinigung der Testergebnisse erhalten Sie von der zuständigen Behörde – nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung!
  4. Angaben von mindestens Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Personen sowie des Testbefunds sind zu dokumentieren und für den Überprüfungsfall mindestens ein Jahr in der Praxis aufzubewahren.
  5. Sofern gewünscht, können Sie sich in eine Teststellenübersicht auf den Internetseiten Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt aufnehmen lassen. Teilen Sie dies der zuständigen Behörde gegebenenfalls mit.

Hinweis: Niedergelassene benötigen für ihre Beteiligung an den Bürgertestungen keine Beauftragung durch den ÖGD. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Bei Fragen rund um die Bürgertestungen können Sie sich direkt an das MAGS wenden:
coronatestung@mags.nrw.de. Achtung: Diese Adresse bitte nicht für Ihre Anmeldung zur Bürgertestung verwenden! Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Kreise und kreisfreien Städte. Auch die KV Nordrhein kann Ihnen zum Verfahren keine Auskunft geben. Die KVNO ist ausschließlich für das Abrechnungsverfahren der Testvergütung nach der TestV des Bundes zuständig.

KVNO Praxisinfo | Themen: AstraZeneca, Bürgertests, Sonderregelungen (PDF, 650 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.