Zu unserer Corona-Praxisinformation vom 30. Oktober, in der wir Sie über die Förderung von gesonderten Infektionssprechstunden informiert haben, erreichten uns Nachfragen bezüglich des betroffenen Patientenkreises. Wir haben die Angaben zur Abrechnung der Sondervergütung deshalb konkretisiert: Die KV Nordrhein zahlt seit 1. November Zusatzpauschalen in Höhe von 10 bzw. 15 Euro für die Behandlungvon Patienten
- mit Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus (entsprechend der RKI-Testkriterien)
- bei denen bereits eine Coronavirus-Infektion festgestellt worden ist,
sofern die Versorgung im Rahmen von Infektionssprechstunden stattfindet.
Für die Abrechnung der Bonusvergütung im Rahmen der separaten Infektionssprechstunde sind folgende Kennziffern anzugeben:
Symbolziffer | Beschreibung | Vergütung |
97150 | – Zusatzpauschale, wenn die Versorgung eines Patienten mit bestätigter oder mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion im Rahmen einer räumlich und/oder zeitlich getrennten Infektionssprechstunde erfolgt – Im Behandlungsfall nicht neben der Ziffer 97151 abrechnungsfähig – Einmal im Behandlungsfall | 10 Euro |
97151 | – Zusatzpauschale, wenn die Versorgung eines Patienten mit bestätigter oder mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion im Rahmen einer räumlich und/oder zeitlich getrennten Infektionssprechstunde an einem Samstag erfolgt – Einmal im Behandlungsfall | 15 Euro |
Die Förderung ist befristet bis zunächst zum 31. März 2021. Voraussetzung für die Förderung ist, dass innerhalb eines Quartals mindestens 20 symptomatische Corona-Patienten behandelt werden (auch im Rahmen von Hausbesuchen). Hierbei gilt wie bisher, dass die GOP 88240 an jedem Tag der Behandlung eingetragen werden muss. Es ist kein Antrag und kein formaler Nachweis über die Einrichtung/Durchführung von Infektionssprechstunden notwendig. Es genügt die zeitliche und/oder räumliche Separierung der Patienten.