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Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat in seinem elften Impferlass die Corona-Schutzimpfung in der eigenen Häuslichkeit für weitere bettlägerige Personen ermöglicht. Neben den Personen in Pflegegrad 5 – bereits im neunten Impferlass vom 9. März geregelt – können nun auch bettlägerige Personen über 80 Jahre sowie Personen mit Pflegegrad 4 zu Hause geimpft werden können. Betroffene Personen können außerdem bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden. Wir haben darüber in unserer Corona-Praxisinformation vom 22. März informiert.

Bis zum flächendeckenden Impfstart in den Praxen nach Ostern kann diese Leistung nur als „mobiles Impfen“ im Auftrag der Kommune erbracht werden. Aufgrund der begrenzten Menge des Impfstoffs und der aufwändigen Organisation kann nicht jede Hausarztpraxis an diesem Impfangebot teilnehmen. In den Kommunen, die dieses Angebot vorhalten, beziehen die teilnehmenden Hausärzte den Impfstoff direkt vom Impfzentrum. Die Impfdokumentation und Meldung der RKI-Daten erfolgt ebenfalls über das System der Impfzentren. Die Vergütung erfolgt über ein Stundenhonorar. Näheres erfahren Sie bei der Koordinierenden Einheit Ihres Kreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt oder der ärztlichen Leitung Ihres Impfzentrums.

Zum Stichtag 6. April wird die Impfung im Rahmen des Hausbesuchs auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Die Beauftragung durch die Kommune ist dann nicht mehr erforderlich, sondern die Belieferung mit Impfstoff über die Apotheke gilt als Beauftragung im Sinne der Corona-Impfverordnung (vgl. unsere Corona-Praxisinformation vom 25. März mit Hinweisen zur Impfstoffbestellung und Abrechnung der Impfleistungen).

Geändert: Attestierung von Impfstoffunverträglichkeiten

Die in seinem elften Erlass getroffene Entscheidung, dass aus einer ärztlich bescheinigten Unverträglichkeit gegen den Impfstoff eines bestimmten Herstellers kein Anspruch auf Impfung mit einem anderen Impfstoff abgeleitet werden kann, hat das MAGS im zwölften Erlass relativiert. „Sofern Personen durch ein ärztliches Zeugnis eine Unverträglichkeit gegen den Impfstoff eines bestimmten Herstellers bescheinigt wird, können die impfenden Ärztinnen und Ärzte, abhängig von der Verfügbarkeit alternativer Impfstoffe, eine Impfung mit einem alternativen Impfstoff durchführen. Die betreffenden Personen sind darauf hinzuweisen, dass eine Impfung mit einem alternativen Impfstoff aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit ggf. zu einem späteren Impfzeitpunkt erfolgen muss. Die Terminvergabe erfolgt durch das Impfzentrum“, so der Wortlaut des Erlasses.

KVNO Praxisinfo | Themen: Kita- und Lehrertestungen, Impfungen für 79-Jährige, Impfangebote, Impfungen bettlägeriger Personen, KBV-Korrektur, Allergien (PDF, 400 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.