Seit dem 1. August 2020 haben alle Personen, die nach Deutschland einreisen, Anspruch auf einen Corona-Test. Voraussetzung ist lediglich, dass der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt. Die betreffende Person hat zudem zu versichern, dass ein entsprechender Auslandsaufenthalt stattgefunden hat. Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) kann dies durch einen Boarding-Pass, ein Ticket, eine Hotelrechnung oder einen sonstigen Nachweis geschehen. Eine einmalige Wiederholungstestung ist möglich.
Die Testung wird durch Vertragsärzte und durch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren erbracht. Grundlage der Testregelung für Einreisende ist die Änderung der Rechtsverordnung (RVO) zur Testung auf SARS-CoV-2 (Testung asymptomatischer Personen) vom 8. Juni. Die Änderung der RVO schließt darüber hinaus nun auch die Möglichkeit von Tests in Reha-Einrichtungen (im Auftrag des Öffentlichen Gesundheitsdienstes) ein. Die Tests werden mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu Lasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds abgerechnet.
15 Euro pro Abstrich
Vertragsärzte erhalten laut RVO für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen pauschal 15 Euro. Dazu zählen neben dem Abstrich auch die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis der SARS-CoV-2-Testung.
Die Abrechnung erfolgt quartalsweise; weitere Abrechnungsdetails sind auf Bundesebene noch in Klärung. Die für die Abrechnung zu übermittelnden Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen. Die Dokumentation in der Praxis erfolgt aber weiterhin namentlich. Über das konkrete Verfahren werden wir Sie unterrichten, sobald alle Informationen vorliegen.
Damit Sie die Patienten aus Nicht-Risikogebieten bereits jetzt erfassen können, hat die KV Nordrhein die Symbolnummer 97060R zur Abrechnung hinterlegt. Diese kann ab sofort zur Dokumentation verwendet werden.
Für Einreisende aus Risikogebieten gemäß RKI-Listung wird separat und unabhängig von der neuen RVO-Regelung bis einschließlich zum 09.08.2020 die Symbolnummer 97060 abgerechnet und mit 20,00 Euro vergütet. Bis dahin ist das MAGS der Kostenträger.
Ab dem 10.8.2020 ist dann für alle Einreisende aus dem Ausland, unabhängig davon ob es sich um ein Risikogebiet handelt, die SNR 97060R anzusetzen.
Risikogebiete innerhalb Deutschlands: Tests weiterhin nur über ÖGD
Testungen von asymptomatischen Personen, die sich in einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands aufhalten oder aufgehalten haben, sind nach der RVO weiterhin durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zu veranlassen und zu organisieren.
Übersicht der Symbolnummern:
Reiserückkehrer | bis 09.08.2020 | ab 10.08.2020 |
Risikogebiet Ausland | SNR 97060 = 20 € | SNR 97060R = 15 € |
Kein Risikogebiet Ausland | SNR 97060R = 15 € | SNR 97060R = 15 € |
Risikogebiet innerhalb Deutschlands | nur nach Veranlassung durch den ÖGD | nur nach Veranlassung durch den ÖGD |
Veranlassung der Laboruntersuchung über Muster OEGD
Das im Juni neu eingeführte Muster OEGD wurde bisher nur für Testungen verwendet, die der Öffentliche Gesundheitsdienst nach RVO veranlasst hat. Folglich war der ÖGD auch allein für den Druck und für die Bereitstellung der Formulare verantwortlich. Vertragsärzten wurde dieses Muster beispielsweise dann zur Verfügung gestellt, wenn das Gesundheitsamt diese mit der Durchführung von SARS-CoV-2-Testungen beauftragt hat.
Mit der aktuellen Änderung der RVO benötigen Vertragsärzte das Muster für die Testungen von Reiserückkehrern. Die Bereitstellung erfolgt in diesem Fall nicht durch den ÖGD, sondern durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Druck des neuen Formulars ist bereits beauftragt und wird voraussichtlich in den nächsten Wochen über unseren Formularversand zu beziehen sein.
Bis das neue Formular OEGD zur Verfügung steht, nutzen Sie bitte das Formular 10C. Für den Test eines Auslandsrückkehrers oder Rückkehrers aus einem Risikogebiet tragen sie das Wort „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko nach Meldung durch Corona- Warn-App“ ein. Eine Markierung des Feldes „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ ist nicht vorzunehmen. Sofern auch das Formular 10C nicht vorliegt, erfolgt die Veranlassung auf Formular 10 mit entsprechendem Hinweis auf den Testanlass.
Die aktuelle Fassung der geänderten Rechtsverordnung finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/AEndVO-TestVO_BAnz_AT.pdf
Ausführliche Informationen für Einreisende hält das BMG unter dieser Adresse bereit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html
Liste der RKI-Risikogebiete:
Praxisinfo | Themen: Coronatests, Laboruntersuchung und ZI-Umfrage (PDF, 550 KB)