Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium (MAGS) hat die Städte und Kreise per Erlass angewiesen, Bürgerinnen und Bürgern aus Hotspot-Kommunen (ab 50 Corona-Infektionsfälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen) in der ersten Herbstferienwoche, also im Zeitraum bis 17. Oktober, kostenlose Tests auf SARS-CoV-2 zu ermöglichen, sofern diese in den Herbstferien innerhalb Deutschlands verreisen möchten. Hintergrund sind die „Beherbergungsverbote“, die zahlreiche Bundesländer für Personen aus Risikogebieten ausgesprochen haben, sofern Urlauber keinen aktuellen, negativen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen können. Der Befund darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Erbringung eines formalen Reise-Nachweises, zum Beispiel eine Hotelbuchung, ist dafür nicht notwendig.
Zuständig für die Durchführung der Tests ist der Öffentliche Gesundheitsdienst. Er kann für diese Leistung niedergelassene Ärztinnen und Ärzte beauftragen. Vertragsärztinnen und -ärzte sind allerdings nach wie vor nicht zum Abstrich asymptomatischer Personen verpflichtet. Die Erbringung dieser Leistung erfolgt auf freiwilliger Basis.
Der Test auf SARS-CoV-2 ist für reisewillige Bürgerinnen und Bürger aus NRW-Hotspot-Kommunen nur dann kostenlos, wenn ihre Kommune dem Rahmenvertrag der KV Nordrhein mit dem MAGS beigetreten ist. Folgende Kommunen in Nordrhein haben bislang eine entsprechende Rahmenvereinbarung unterschrieben:
- Bonn
- Essen
- Euskirchen
- Kleve
- Köln
- Krefeld
- Leverkusen
- Mettmann
- Mönchengladbach
- Mülheim
- Oberbergischer Kreis
- Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Rhein-Kreis-Neuss
- Rhein-Sieg-Kreis
- Solingen
- Viersen
- Wesel
- Wuppertal
So wird die Leistung abgerechnet
- In Kommunen, die dem Rahmenvertrag der KV Nordrhein mit dem MAGS beigetreten sind, erfolgt die Abrechnung (nach Beauftragung durch das Gesundheitsamt) über die Ziffer 97080 – ergänzt um den Buchstaben R (97080 R). Die Vergütung beträgt 20 Euro.
- In Kommunen, die dem Rahmenvertrag nicht beigetreten sind, erfolgt die Abrechnung per GOÄ direkt gegenüber der Kommune, sofern keine andere Regelung vorgesehen ist.
Kennzeichnung Kostenträger und Laborauftrag
Kostenträger der Corona-Tests für Urlauber aus NRW-Hotspots ist der jeweilige öffentliche Gesundheitsdienst (Stadt/Kreis). Grundsätzlich werden die Stammdaten des Berechtigten über die eGK eingelesen. Um die Kostenträger-Stammdaten im Abrechnungsschein müssen Sie sich nicht kümmern. Sie werden von der KV nachträglich mit der VKNR des jeweiligen OEGD überschrieben. Wenn keine eGK vorhanden ist, müssen die Felder Name, Vorname, Geburtsdatum, Ort und Postleitzahl sowie die Pseudo-Kostenträger-Kennung (VKNR: 38812 OEGD bzw. IK 100038812) manuell ausgefüllt werden.
Die Laborbeauftragung erfolgt über das Muster OEGD, das über die KV Nordrhein bezogen werden kann. Im Feld „Identifikation ÖGD“ muss die Postleitzahl des jeweiligen Gesundheitsamts eingetragen werden.