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Nun also doch: Auch die in Vertragsarztpraxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ha­ben dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt, hat die Bundesagentur für Arbeit (BfA) ihre interne Weisung entsprechend geändert.

Bis vor Kurzem hatte die BfA pauschal Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen abgelehnt. In einem Schreiben an Bundearbeitsminister Hubertus Heil setzte sich der Vorstand der KBV für eine Klarstellung ein und forderte Einzelfallprüfungen bei der Entscheidung, ob ein Anspruch besteht oder nicht. „Diese Ein­zelfallprüfung wird nun auch erfolgen“, so KBV-Chef Dr. med. Andreas Gassen.

Der vom Bundestag beschlossene vertragsärztliche Schutzschirm sichert nur Umsatzausfälle aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Einnahmen beispielsweise aus privatärztli­cher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit fallen nicht darunter, machen aber in vielen Praxen einen hohen Anteil an den Gesamteinnahmen aus. Trotz des Schutzschirms könne es daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten, erläuterte KBV-Vize Dr. med. Stephan Hofmeister.

Praxisinfo: Themen unter anderem Praxisbesuche, Kurzarbeitergeld und Tests (PDF, 400 KB)

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