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Praxen, die Erregernachweise auf SARS-CoV-2 veranlassen, brauchen ab sofort nicht mehr die Kennnummer 32006 angeben. Ihr Laborbudget wird automatisch nicht belastet. Der Bewertungsausschuss hat den EBM entsprechend angepasst.

Rückwirkend zum 1. Oktober gilt: Veranlassen Ärztinnen und Ärzte Laborleistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32779 (Antigentest), 32811 oder 32816 (PCR-Test), bleiben diese grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt und belasten nicht das Laborbudget.

Bislang musste dafür die Kennnummer 32006 zugesetzt werden. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich.

Die GOP 32811 wir zum 1. Januar im EBM gestrichen, da die Abrechnung der Testung nach Meldung der Corona-Warn-App dann ausschließlich nach der Testverordnung erfolgt. Bereits jetzt sollte diese Abrechnung nach der Testverordnung erfolgen.

KVNO Praxisinfo | Themen: KVNO ordert Testkits, Einreiseverordnung gestoppt, Kennziffer 32006 entfällt, Neue ICD-10-Kodes, Impf-Vorbereitungen laufen (PDF, 350 KB)

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Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.