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Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hatte in seinem gestern veröffentlichten Erlass zur Organisation des Impfgeschehens die Städte und Kreise angewiesen, in kommunalen Impfstellen niemanden abzuweisen, der eine Auffrischimpfung wünscht – sofern die abgeschlossene Grundimmunisierung mindestens vier Wochen her ist (vgl. Corona-Praxisinformation vom 14. Dezember 2021). Aufgrund der Kritik aus Wissenschaft, von Medizinern und auch des Bundesgesundheitsministers an dieser Regelung hat das MAGS seine Vorgaben in einem neuen Erlass konkretisiert.

In diesem 13. Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 stellt das MAGS klar, dass im Rahmen der Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte Auffrischimpfungen für Personen angeboten werden sollen, bei denen die Grundimmunisierung fünf Monate zurückliegt. Weiter heißt es wörtlich: „Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen – sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist. Eine Impfung nach frühestens vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der primären Impfserie zu ermöglichen.“

STIKO-Empfehlung für Praxen weiterhin gültig

Der MAGS-Erlass richtet sich an die Kommunen und ist daher für die Vertragsärzteschaft nicht bindend. Die KV Nordrhein bleibt bei ihrer Auffassung, dass für impfende Vertragsärztinnen und -ärzte die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) weiter Geltung haben. Die Impfverordnung des Bundes gibt in Paragraf 2 Abs. 2 ganz klar vor: „Von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen sollen eingehalten werden.“ Laut STIKO sollte eine Auffrischung des Impfschutzes bei Erwachsenen ab 18 Jahren derzeit in der Regel sechs Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung erfolgen. Im Einzelfall kann eine Verkürzung des Impfabstands auf fünf Monate erwogen werden – unter Beachtung individueller medizinischer Gründe als auch unter der Voraussetzung, dass genügend Impfstoff vorhanden ist, z. B. für vulnerable Personen, noch vollständig Ungeimpfte oder unvollständig Geimpfte. Die STIKO empfiehlt lediglich für schwer immungeschwächte Personen eine Booster-Impfung bereits vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis. Darüber hinaus liegt die Entscheidung für den geeigneten Impfzeitpunkt auch immer im ärztlichen Ermessen, das sich u. a. an eventuell vorhandenen Vorerkrankungen, soziomedizinischen Voraussetzungen und der Verfügbarkeit von Impfstoff orientiert.

KVNO Praxisinfo | Themen: Booster-Impfungen, Sonderregelungen Unfallversicherung, Formulare 10C und OEGD, Kinderimpfungen

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.