Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat in einem neuen Erlass für die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen verschiedene Änderungen und Klarstellungen bei der Organisation der Corona-Schutzimpfung bekanntgegeben. Das betrifft unter anderem auch das Verfahren für Impfangebote an Beschäftigte der Priorisierungsstufe 1 gemäß der Bundes-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 8. Februar. Für medizinisches Personal bedeutet dies: Anspruch auf eine Schutzimpfung mit „höchster Priorität“ (Gruppe 1 der CoronaImpfV) haben
Auf Nachfrage der KV Nordrhein hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Rücksprache mit dem Bundesgesundheitsministerium klargestellt, dass gemäß CoronaImpfV generell alle Ärztinnen und Ärzte zur Priorisierungsgruppe 1 gehören, die bei der Behandlung von Patienten „aerosolgenerierende Tätigkeiten“ durchführen. Es ist dabei unerheblich, ob die Behandlung in einer Schwerpunktpraxis stattfindet und es sich um bestätigte COVID-Patienten handelt oder nicht. Nach Rechtsauffassung der KBV begründet gerade die Behandlung von nicht erkannten COVID-Patienten das besondere Infektionsrisiko einer aerosolgenerierenden Tätigkeit.
Sobald alle mit „höchster Priorität“ definierten Arztgruppen ein Impfangebot erhalten haben, soll „möglichst zügig“ auch die Impfung des weiteren medizinischen Personals – insbesondere bislang noch nicht erfasste Fachärztinnen und -ärzte – aus der Prioritätsgruppe 2 geimpft werden, heißt es in dem aktuellen Erlass des MAGS. Die Kommunen sind angewiesen, dafür Sorge zu tragen.
„Wir haben in intensiven Gesprächen mit dem MAGS nachdrücklich auf diese Konkretisierungen hingewirkt, damit die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte so schnell wie möglich geimpft werden können. Sie sind es, die täglich mit dem Risiko einer Corona-Infektion leben. Es ist uns klar, dass nur Impfstoff verimpft werden kann, der zur Verfügung steht. Aber in der Priorisierungsfrage gehören die Mediziner in die erste Reihe – nicht nur zum eigenen Schutz, sondern auch zum Schutz der Patientinnen und Patienten, die sie behandeln“, betont Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein.
Die Kommunen sind verantwortlich für die Einladung zu berufsgruppenbezogenen Impfungen und deren Terminierung. Nach dem neuen Erlass ist es auch möglich, dass die Impfung einer größeren Anzahl von Personen, die aufgrund ihrer Berufszugehörigkeit in der Prioritätsgruppe 1 gelistet sind, außerhalb der Impfzentren durch mobile Teams der KV Nordrhein erfolgen kann. Die Lieferung der bestellten Impfstoffdosen an den Bestimmungsort darf in diesen Fällen nur durch den vom Land beauftragten Logistiker durchgeführt werden. Es ist nicht gestattet, den Impfstoff beispielsweise von Mitarbeitern der Arztpraxis im Impfzentrum abholen zu lassen.
Überzählige Impfstoffdosen
Eine weitere Präzisierung sieht der MAGS-Erlass beim Umgang mit überzähligen Impfstoffdosen vor. Die Kommunen sollen „durch geeignete organisatorische Maßnahmen“ dafür sorgen, dass diese auf ein Minimum reduziert werden. Wenn Impfstoffdosen übrig sind, müssen sie entsprechend den Priorisierungsvorgaben der CoronaImpfV verimpft werden. Können keine impfwilligen Personen für die überzähligen Dosen ausfindig gemacht werden, die gemäß der Verordnung mit mRNA-Impfstoffen (derzeit Biontech/Pfizer und Moderna) geimpft werden sollen, dürfen diese Impfstoffe auch an Personen der prioritären Gruppen verimpft werden, wenn diese jünger als 65 Jahre sind. Überzählige Dosen des Impfstoffs von Astrazeneca dürfen ausschließlich Personen unter 65 Jahren verabreicht werden.