Im Falle eines Ausbruchsgeschehens von SARS-CoV-2 in einer Praxis kann das örtliche Gesundheitsamt aus Quarantänegründen die Praxis vorübergehend schließen. Es kann auch vorkommen, dass einzelnen Mitarbeitern einer Praxis die Selbstisolierung auferlegt wird, weil sie z. B. Kontaktperson sind oder selbst positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Die Praxis ist dann aus personellen Gründen unter Umständen gezwungen, den Praxisbetrieb vorübergehend auszusetzen.
Der Vorstand der KV Nordrhein bittet in diesen Fällen dringend darum, die Hauptstelle und zuständige Kreisstelle der KVNO über den Praxisausfall umgehend zu informieren, damit Maßnahmen zur Sicherung des Versorgungsauftrags eingeleitet werden können, sofern erforderlich.
Hinweise für Praxen zum Vorgehen im Quarantänefall haben wir in unserem Pandemie-Handbuch hinterlegt. Dort finden Sie auch eine praktische Checkliste.