Fast alle Corona-Sonderregelungen, die für veranlasste Leistungen eingeführt wurden, sind mittlerweile beendet. Zugleich wurden zwischenzeitlich einige Regelungen angepasst, sodass nun neue Bestimmungen gelten. Was nun für welche Leistungen gilt, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einem aktuellen Servicedokument zusammengefasst. Es führt die wichtigsten Leistungen auf, die Praxen veranlassen können – zum Beispiel Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder die spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Auch zu Krankschreibungen und Überweisungen gibt es Informationen.
Daneben wird kurz beschrieben, welche Regelungen aktuell gelten. Hier wurden insbesondere solche Regelungen ausgewählt, für die es während der Pandemie Abweichungen gab oder die sich aus anderen Gründen geändert haben – wie zum Beispiel die Gültigkeit einer Heilmittelverordnung. Früher betrug diese 14 Kalendertage, mittlerweile sind es 28 Kalendertage.
Auch bei der häuslichen Krankenpflege hat sich eine Frist verändert. Konkret geht es um die Frist, die Versicherte einhalten müssen, wenn sie die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen müssen. Früher betrug diese Frist drei Arbeitstage. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte sie zwischenzeitlich auf zehn Arbeitstage verlängert – als Corona-Sonderregelung. Mittlerweile wurde die Richtlinie des G-BA für die häusliche Krankenpflege angepasst, sodass es nunmehr vier Arbeitstage sind, die Versicherte Zeit haben.
Einige Sonderregelungen für Arzneimittel gelten weiter
Verschiedene Corona-Sonderregelungen sind an die SARS-CoV-2-Arzneimittelverordung des Bundesgesundheitsministeriums geknüpft und gelten daher bis zum 25. November 2022 weiter. Dazu gehören Sonderregelungen zur Arzneimittelabgabe in Apotheken oder zur Weitergabe von Betäubungsmittelrezepten.
Unfallversicherung: PT-Videosprechstunden weiterhin möglich – 2 neue Ziffern
In der Unfallversicherung kann die psychotherapeutische Behandlung per Videosprechstunde auch nach Auslaufen der Corona-Sonderregelung Ende Juni durchgeführt und abgerechnet werden. Dazu werden ab 1. Juli zwei neue Ziffern in das Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren (Anlage 2 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) aufgenommen.
Konkret handelt es sich um die Gebührennummern P 40 und P 41 für die videobasierte Durchführung indizierter psychotherapeutischer Diagnostik und Behandlungsmaßnahmen. Die P 40 kann für die psychotherapeutische Behandlung innerhalb und außerhalb der maximal fünf probatorischen Sitzungen à 50 Minuten berechnet werden und beträgt 135 Euro. Bei der P 41 sind es 25 Minuten und 67,50 Euro. Die Vorgaben für Videosprechstunden laut Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 31b BMV-Ärzte) müssen eingehalten werden.
KBV: Veranlasste Leistungen – ein Überblick