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Viele Vertragsärzte werden derzeit von ihren Patienten gebeten, die Corona-Schutzimpfung, die sie z. B. in einem Impfzentrum erhalten haben, im Impfausweis nachzutragen. Die Rechtslage ist hier klar: Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Infektionsschutzgesetz ist jeder Vertragsarzt berechtigt, bei Vorlage einer Ersatzbescheinigung den Nachtrag im Impfausweis vorzunehmen, auch wenn er die Impfung nicht selbst durchgeführt hat. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Entscheidung obliegt allein dem eintragenden Arzt.

Da für das Nachtragen bzw. Nachvollziehen der Impfhistorie der Patienten keine EBM-Leistung vorgesehen ist, die Tätigkeit aber dennoch mit einer ärztlichen Leistung verbunden ist, ist nach unserer rechtlichen Beurteilung hierfür eine Vergütung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) möglich. Über die Höhe können die Ärzte individuell je nach Aufwand entscheiden. Dabei sollte aber nach unserer Auffassung unterschieden werden, ob der Patient lediglich einen Nachtrag der COVID-19- Schutzimpfung in den Impfpass wünscht oder ob ein Nachtrag sämtlicher in der Vergangenheit vorgenommener Schutzimpfungen einschließlich der auf dem Ersatzformular dokumentierten COVID-19-Impfung in einen neuen Impfpass gewünscht wird.

KVNO Praxisinfo | Themen: Haltbarkeit Biontech-Impfstoff, Ende Priorisierung, Impfstoff-Bestellung Betriebsärzte, Impfbescheinigungen, Freiwilligenregister, neuer Impfpass (PDF, 700 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.