Zur Testung auf das Coronavirus sind seit 1. Mai neben der RT-PCR auch andere Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren unter der GOP 32816 abrechnungsfähig. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen. Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, die die Leistung abrechnen dürfen, müssen verpflichtend an den Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen.
Eine weitere Anpassung gibt es bei der Frist für die Befundübermittlung des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2- Tests: Die Vorgabe, dass der Befund innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt werden muss, wird vorübergehend rückwirkend zum 1. Februar aus dem Leistungsinhalt der Laborziffer gestrichen.
Hintergrund ist, dass fehlende Reagenzien und Verbrauchsmaterialien aufgrund von Lieferengpässen Verzögerungen bei den Untersuchungsabläufen verursacht haben. Die Maßgabe soll bei gesicherter Versorgungslage wiederaufgenommen werden.
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