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Die Weltgesundheitsorganisation hat weitere Kodes im Zusammenhang mit COVID-19 aufgenommen, und zwar zur Verschlüsselung der Impfung gegen COVID-19 sowie unerwünschter Nebenwirkungen bei Anwendung von COVID-19-Impfstoffen.

Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) folgende bereits vorhandene, aber bisher unbelegte Schlüs­selnummern mit Inhalt belegt:

  • U11.9 G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19, nicht näher bezeichnet
  • U12.9 G Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen,
    nicht näher bezeichnet

Die Kodes gelten ab dem 1. April 2021 und sind in der vertragsärztlichen Versorgung anzuwenden – U11.9 G zum Beispiel bei einem impfwilligen Patienten, bei dem die Indikation für eine Impfung gegen COVID-19 gegeben ist und Kontraindikationen nicht vorliegen; U12.9 G, wenn ein Patient sich nach der Impfung mit einer Impfreaktion wie zum Beispiel Fieber wieder in der Praxis vorstellt. Übergangsweise können Ärztinnen und Ärzte den Kode Z25.8 (Notwendigkeit der Impfung gegen sonstige näher bezeich­nete einzelne Viruskrankheiten) angeben.

Weitere Infos gibt es bei der KBV

KVNO Praxisinfo | Themen: Bürgertests, Vertreterversammlung, Corona-Schutzimpfung (PDF, 400 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.