Am heutigen Donnerstag, 15. Oktober, wurde im Bundesanzeiger die neue Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht. Sie tritt morgen (16. Oktober) offiziell in Kraft und führt u.a. Antigen-Schnelltests in die nationale Teststrategie ein:
Personal, Patienten/Bewohner und Besucher von bestimmten Einrichtungen (Krankenhaus, Pflegeheim, Reha u.a.) dürfen mit diesem Instrument präventiv bis zu einmal wöchentlich getestet werden. Eine wesentliche Forderung der Vertragsärzteschaft wurde erfüllt: Auch Arztpraxen können zukünftig ihr Personal regelmäßig mit den Antigentests testen.
Welche Tests erstattungsfähig sind, ist auf einer Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu finden (www.bfarm.de/antigentests). Praxen, Heime, Kliniken etc. sollen sich die Testkits selbst beschaffen und können die Abstriche selbst durchführen – allerdings erst, nachdem das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag die monatlich benötigte Menge festgestellt hat. Wie genau dies umgesetzt werden soll, werden wir in Kürze berichten.
Aufenthalt in Risikogebieten
Bei Rückkehrern aus Risikogebieten im Ausland bleibt es beim Anspruch auf Testung (PCR- oder Antigentest) innerhalb von zehn Tagen nach Einreise. Bei Rückkehr aus oder Aufenthalt in einem inländischen Risikogebiet besteht nur dann ein Anspruch auf Testung, wenn das zuständige Gesundheitsamt dies veranlasst.
Da auf Bundesebene gestern keine Einigung auf einheitliche Regelungen erzielt wurde, gilt bis auf Weiteres die Corona-Schutzverordnung NRW in der Fassung vom 14. Oktober. Eine Quarantäne- oder Testpflicht bei Einreise aus einem innerdeutschen Risikogebiet besteht nicht.
Zu diesem Thema ist für den 8. November eine Neuregelung im Bund angekündigt.
Kein Warten auf den ÖGD mehr
Neu in der RVO sind außerdem zwei Regelungen, die das Testen von Kontaktpersonen beschleunigen sollen. Vertragsärzte können Kontaktpersonen ihrer positiv getesteten Patienten selbst feststellen und sogleich ebenfalls testen. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die systematische Nachverfolgung von Kontaktpersonen in die Hände der Niedergelassenen gelegt würde – dies bleibt weiterhin Aufgabe des ÖGD.
Auch Testungen im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens können ohne Veranlassung des Gesundheitsamts durchgeführt werden. Wenn z.B. ein Bewohner von einem Altenpflegeheim als infiziert festgestellt wurde, haben Mitbewohner und Personal Anspruch auf Testung. Über die Details zur Abrechnung dieser Fälle und weitere Neuerungen werden wir ebenfalls in Kürze informieren, die Einzelheiten werden derzeit erarbeitet.