Zum 16. Januar ist eine neue Corona-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten. Damit können nun auch Apotheken vom örtlichen Gesundheitsamt beauftragt werden, Corona-Tests in Form eines Schnelltests (PoC-Antigentest) durchzuführen (z. B. im Rahmen einer Allgemeinverfügung durch die Kommune). Es bedarf hierzu einer vorherigen Schulung durch einen Arzt nach Beauftragung durch das örtliche Gesundheitsamt. Vertragsärzte können diese Schulung – wie bereits im Falle von Schulungen in Pflegeheimen – über die SNR 97124 abrechnen. Die Vergütung beträgt 70 Euro pro Schulung und Einrichtung.
Apotheken dürfen allerdings nur Personen testen, die keine coronatypischen Symptome zeigen und einen Testanspruch nach der TestV haben, z. B. Personal von anderen humanmedizinischen Heilberufen. Schul- und Kita-Personal, symptomatische Patienten sowie Beschäftigte, Besucher und Bewohner in Pflegeheimen/Gesundheitseinrichtungen dürfen die Apotheken hingegen nicht testen. Sachkosten für PoC-Tests (max. neun Euro) und Abstrichleistung (neun Euro) können die Apotheken über die KV Nordrhein abrechnen. Dazu ist eine Registrierung über das KVNO-Portal notwendig. Bei weiteren Fragen wenden sich Apotheken bitte an die Apothekerkammer.
Obdachlosenheim neu in TestV aufgenommen
Neu aufgenommen wurde in die TestV zudem die präventive Testung von Bewohnern und Personal in Obdachlosenunterkünften. Diese Einrichtungen müssen ein Testkonzept beim örtlichen Gesundheitsamt einreichen und sich PoC-Tests (Schnelltests) selber beschaffen. Da es sich um eine nicht-ärztliche Einrichtung handelt, muss das Personal in der Durchführung von PoC-Tests von einem Arzt geschult werden. Vertragsärzte erhalten auch hier eine Vergütung von 70 Euro pro Schulung und Einrichtung (abrechenbar über die SNR 97124). Die präventive Testung von Bewohnern und Personal ist durch die Einrichtung selbst durchzuführen. Sollte ein Vertragsarzt beauftragt werden, so ist keine Abstrichleistung
abrechenbar und es muss bilateral geklärt werden, wie der Vertragsarzt für seine Tätigkeit bezahlt wird.
Im Infektionsfall können die Personen, die in der Obdachlosenunterkunft in den letzten zehn Tagen gewohnt haben, tätig waren oder sonst anwesend waren, u. a. von einem Vertragsarzt getestet werden. Hier ist ausreichend, dass die betroffene Einrichtung den Ausbruch gegenüber dem Arzt nachweist. Der Arzt muss nicht vom örtlichen Gesundheitsamt beauftragt werden. Im Infektionsfall kann der Arzt dann die SNR 97120 (15 Euro) abrechnen. Auch empfiehlt die nationale Teststrategie in diesen Fällen einen PCR-Test, der bei ausreichenden Testkapazitäten vorrangig durchzuführen ist und entsprechendauf dem Muster OEGD veranlasst werden muss.
Coronavirus-Testverordnung des BMG (PDF, 120 KB)
Vergütungsübersicht Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis (PDF, 650 KB)