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Am Montag, 7. Juni, tritt eine neue Coronavirus-Impfverordnung (Corona-ImpfV) des Bundes in Kraft, mit der auch die Betriebs- und Privatärzte in die Impfkampagne einbezogen werden. Die Corona-ImpfV regelt auch den Wegfall der Priorisierung bei den COVID-19-Impfungen. Somit haben alle impfberechtigten Personen im Rahmen der Impfstoffverfügbarkeit formal einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 – auch Kinder und Jugendliche können dann ein Impfangebot erhalten. Mit dem Ende der Priorisierung entfallen ab 7. Juni auch die ärztlichen Atteste über bestimmte Vorerkrankungen und die in der alten Impfverordnung hierfür festgelegte Vergütung.

NEU Impfdokumentation: Unter-18-Jährige erfassen

Die europäische Arzneimittelagentur EMA hatte den Weg für die Impfung von Kindern und Jugendlichen freigemacht und den Impfstoff Cormirnaty von Biontech/Pfizer ab zwölf Jahren empfohlen. Es wird mit einer kurzfristigen Entscheidung der Europäischen Kommission gerechnet, die in der Regel den Empfehlungen des europäischen Ausschusses für Humanarzneimittel folgt. Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) steht indessen noch aus. Für die Praxen ändert sich mit der Impfmöglichkeit für Kinder ab zwölf Jahren die tägliche Impfdokumentation über das KVNO-Portal: Vertragsärzte melden zusätzlich täglich die Anzahl der geimpften Personen unter 18 Jahre. Bisher wurde nur die Personengruppe über 60 Jahre separat angegeben.

Vergütung von Impfzertifikaten

Wer gegen SARS-CoV-2 geimpft ist, soll dies zeitnah mit einem zusätzlichen Nachweis bescheinigen können – der gelbe Impfpass behält seine Gültigkeit und dient weiterhin als Impfnachweis. Das Impfzertifikat kann in einer Arztpraxis, durch Betriebsärzte, in Impfzentren oder nachträglich auch in einer Apotheke ausgestellt werden. Die neue Corona-ImpfV hat dazu die Vergütung geregelt:

Wurde ein Patient in der eigenen Praxis geimpft, erhalten Vertragsärzte sechs Euro je Zertifikat für die erste und für die zweite Impfung. Wird das Zertifikat in Form eines QR-Codes direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und somit ohne nochmalige Eingabe der Daten, beträgt die Vergütung jeweils zwei Euro. Diese Regelung gilt auch, wenn Impfzertifikate nachträglich erstmalig auszustellen sind und wenn ein bereits erstellter Nachweis verloren geht.

Es ist auch möglich, Impfzertifikate für Personen auszustellen, die Vertragsärzte nicht selbst in Ihrer Praxis geimpft haben. Hierfür beträgt die Vergütung je Zertifikat 18 Euro. Grund dafür ist der größere Prüfaufwand, um Missbrauch zu vermeiden. Erstellt die Praxis das Zertifikat für die Erst- und für die Zweitimpfung einer Person in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, erhält sie für das zweite Zertifikat sechs Euro.

Übersicht: Vergütung des COVID-19-Impfzertifikats

Pseudo-GOPLeistung gemäß Corona-ImpfverordnungVergütung
Impfzertifikat für Personen, die in der eigenen Praxis geimpft wurden
88350Ausstellung eines Impfzertifikats6 Euro
88351Ausstellung eines Impfzertifikats automatisiert mithilfe des PVS-Systems2 Euro
Impfzertifikat für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden
88352Ausstellung eines Impfzertifikats18 Euro
88353Ausstellung eines Impfzertifikats für die Zweitimpfung, wenn dieselbe
Praxis in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang das Zertifikat
für die Erstimpfung erstellt hat
6 Euro
Die Höhe der Vergütung ist in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt, die am 7. Juni 2021 in Kraft tritt. Die
Abrechnung erfolgt über die KV Nordrhein. Ärzte nutzen dazu die Pseudo-Gebührenordnungspositionen.
Ein Impfzertifikat kann für die Erst- und Zweitimpfung ausgestellt werden.

Kostenfreie PVS-Anwendung zur Erstellung von Impfzertifikaten

Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) sollen Impfzertifikate direkt aus dem PVS generiert werden können – um den Aufwand für die Praxen damit so gering wie möglich zu halten. Die dokumentierten Patientendaten im PVS können somit verwendet werden, um den Nachweis zu generieren. Ein entsprechendes Software-Update soll Ende Juni, spätestens jedoch zum 12. Juli vorliegen. So fordert es die Bundesregierung in einer Ausschreibung an die PVS-Hersteller.

Das Zertifikat-Modul wird für Arztpraxen kostenfrei in die Lizenz im Rahmen des PVS-Vertrages integriert. Die Finanzierung übernimmt der Bund. Die Software-Hersteller sind laut KBV dafür verantwortlich, die Praxen über die Anwendung zu informieren.

Spätestens am 1. Juli wird eine EU-Verordnung für das digitale COVID-19-Zertifikat der EU in Kraft treten und soll die Reisefreiheit innerhalb der Mitgliedsstaaten erleichtern. Das grüne Zertifikat soll eine abgeschlossene SARS-CoV-2-Impfung, durchgemachte COVID-19-Erkrankung und einen negativen PCR-Test digital bescheinigen.

Informationen des BMG zum digitalen Impfnachweis

Informationen des RKI zum digitalen Impfnachweis

Corona-ImpfV des BMG

KVNO Praxisinfo | Themen: Neue Corona-Impfverordnung, Aufsuchende Impfungen, Impfzentren, Sonderaktion PoC-Tests beendet

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.