Seit 1. September 2021 gilt eine neue Coronavirus-Impfverordnung. Neu ist unter anderem der Anspruch auf Auffrischungsimpfungen. Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht für die Auffrischungsimpfungen keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen vor. Generell haben alle Bürger einen Anspruch, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, unabhängig von ihrem Versichertenstatus.
Die Gesundheitsminister der Länder haben allerdings in ihren GMK-Beschlüssen vom 2. und 9. August empfohlen, dass zunächst Personen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko eine Auffrischungsimpfung erhalten sollen, sofern die abgeschlossene Impfserie mindestens sechs Monate her ist. Dazu gehören Pflegebedürftige und Personen ab 80 Jahren sowie immunsupprimierte und immungeschwächte Personen. Außerdem soll den GMK-Beschlüssen zufolge zunächst Personen, die mit Astrazeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden, eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Der Mindestabstand zur ersten Impfserie beträgt nach diesen Beschlüssen auch hier sechs Monate (vgl. auch unsere Corona-Praxisinformationen vom 11. August und 20. August).
Nach der geänderten Impfverordnung sollen die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischungsimpfungen eingehalten werden. Eine Empfehlung zu den Auffrischungsimpfungen gibt es allerdings derzeit noch nicht.
Kein Grund zu übertriebener Eile
Das NRW-Gesundheitsministerium hatte in einem Erlass vom 17. August bereits verfügt, dass die Impfungen in den (teil-) stationären Pflegeeinrichtungen und in anderen Einrichtungen mit vulnerablen Personen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden sollen. Die Mehrheit der Einrichtungen arbeitet mit kooperierenden Hausärztinnen- und -ärzten zusammen, die die Bewohner – und auf Wunsch auch das Personal – im Rahmen ihrer regelhaften Besuche drittimpfen können.
Der Vorstandsvorsitzende der KV Nordrhein, Dr. med. Frank Bergmann, hat gestern in einer Pressekonferenz noch einmal darauf hingewiesen, dass es für Auffrischungsimpfungen keinen zeitlichen Druck gibt – anders als bei den Erstimpfungen Anfang des Jahres, bei denen es darum ging, die vulnerable Bevölkerung so schnell wie möglich gegen eine mögliche COVID19-Infektion zu immunisieren. Mit Blick auf die Schließung der Impfzentren zum 30. September sagte er: „Wir treten jetzt in eine neue Übergangsphase des Impfgeschehens ein – weg von den Sonderstrukturen und hin zu einer normalen Versorgung wie bei anderen Impfungen auch. Gerade bei Auffrischungsimpfungen sollte eine gewisse Gelassenheit möglich sein, da der Impfschutz nur nach und nach nachlässt.“ Er verwies auf Herstellerangaben des Unternehmens Biontech/Pfizer, das für seinen Impfstoff einen adäquaten Impfschutz von mindestens acht Monaten garantiert. „Es bleibt also ein gewisser Zeitraum, der gut händelbar ist“, so Bergmann.
Auch Auffrischungsimpfungen täglich melden
Nach der Impfverordnung müssen Auffrischungsimpfungen genauso wie Erst- und Folgeimpfungen täglich erfasst und an das Robert Koch-Institut gemeldet werden. Das KVNO-Meldeportal ist entsprechend vorbereitet. Geben Sie dort künftig neben den Erst- und Folgeimpfungen auch die Auffrischungsimpfungen des jeweiligen Tages an – wie bisher mit der Erfassung des verwendeten Impfstoffs und der Altersgruppe der Geimpften.
Informationen zur tagesaktuellen Meldung von Impfzahlen über das KVNO-Portal
Pseudoziffern mit neuen Suffixen
Für die Abrechnung der Auffrischungsimpfungen gibt es impfstoffbezogene Pseudoziffern. Sie werden jeweils um bestimmte Buchstaben (Suffixe) ergänzt: allgemeine Auffrischungsimpfungen mit „R“, Auffrischungsimpfungen bei Pflegeheimbewohnern mit „K“ und bei beruflicher Indikation mit „X“. Eine Übersicht dazu haben wir Ihnen in unserer Corona-Praxisinformation vom 30. August zur Verfügung gestellt:
Corona-Praxisinformation vom 30. August
Die COVID-19-Schutzimpfungen werden weiterhin mit 20 Euro vergütet. Für Haus- bzw. Einrichtungsbesuche gibt es zusätzlich 35 Euro für die erste geimpfte Person und 15 Euro für die Impfung jeder weiteren Person in der gleichen Häuslichkeit bzw. Einrichtung. Die ausschließliche Impfberatung ohne Impfung wird mit 10 Euro honoriert. Ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geforderter Zuschlag in Höhe von acht Euro für den erhöhten Beratungsaufwand wurde in der neuen Impfverordnung nicht berücksichtigt.
Neu ist dagegen, dass die Nachtragung einer Schutzimpfung in den Impfausweis künftig honoriert wird, wenn der Arzt den Patienten nicht selbst geimpft hat. Die Vergütung beträgt zwei Euro, die Abrechnung erfolgt mit der Pseudoziffer 88355.