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Seit 8. Februar gilt eine neue Verordnung zur Durchführung der Corona-Schutzimpfung (Corona-ImpfV). Die Überarbeitung war notwendig geworden, nachdem der am 29. Januar zugelassene Impfstoff von Astrazeneca in Deutschland nicht an Personen ab 65 Jahre verimpft werden darf.

Viel hat sich dennoch nicht verändert. Weiterhin werden Personen vorrangig gegen SARS-CoV-2 geimpft, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer COVID-19-Infektion besteht. Es bleibt bei der Priorisierung der Impfberechtigten nach vier Gruppen (höchste, hohe, erhöhte Priorität, alle anderen) und den Hauptkriterien Alter, Vorerkrankungen, berufliche Tätigkeit.

Unterschiede gibt es im Hinblick auf die verschiedenen Impfstoffe. 18- bis 64-Jährige werden vorrangig mit dem Impfstoff von Astrazeneca versorgt, der Impfstoff von Biontech/Pfizer bleibt der älteren Bevölkerung vorbehalten. Auch die Impfintervalle unterscheiden sich: Soll die Zweitimpfung beim Biontech/Pfizer-Impfstoff Comirnaty nach spätestens sechs Wochen stattfinden, wird der Abstand zwischen Erstund Zweitimpfung bei Moderna mit vier bis sechs Wochen und bei Astrazeneca mit neun bis zwölf Wochen angegeben.

Neue Einstufung bei Vorerkrankungen

Eine Anpassung der CoronaImpfV gibt es bei der Priorisierung von Personen mit Vorerkrankungen. Manche Krankheitsbilder sind in Gruppe 2 vorgezogen worden, andere neu hinzugekommen. Ergänzend zu der bisherigen Priorisierung von Menschen mit Trisomie 21, transplantierten Organen und Demenz haben nun auch Personen Anspruch auf bevorzugte Impfung mit „hoher Priorität“, die an folgenden Erkrankungen leiden:

  • schwere psychiatrische Erkrankungen, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • maligne hämatologische Erkrankungen oder behandlungsbedürftige solide Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
  • interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder eine andere, ähnlich schwere chronische Lungenerkrankung,
  • Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5 Prozent),
  • Leberzirrhose oder eine andere chronische Lebererkrankung,
  • chronische Nierenerkrankung,
  • Adipositas (Body-Mass-Index über 40).

Die Aufzählung der Erkrankungen, die in Gruppe 3 zu einer Schutzimpfung mit erhöhter Priorität berechtigen, ist ergänzt worden um:

  • behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen, wenn die Remissionsdauer mehr als fünf Jahre beträgt,
  • andere chronische neurologische Erkrankungen als zerebrovaskuläre Erkrankungen und Apoplex,
  • chronisch entzündliche Darmerkrankungen,
  • Diabetes mellitus (mit HbA1c < 58 mmol/mol oder < 7,5 Prozent).

Hinzu kommen in den Priorisierungsgruppen 2 und 3 (hohe und erhöhte Priorität) Personen, bei denen „nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht“. Dazu bedarf es eines Attestes. Diese Bescheinigung dürfen ausschließlich berechtigte Einrichtungen ausstellen, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden und den von ihnen bestimmten Stellen hiermit beauftragt wurden.

Außerdem ist in Gruppe 2 und 3 die Anzahl der impfberechtigten Kontaktpersonen einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person oder von Schwangeren von einer auf zwei erhöht worden.

Einige Ärztegruppen jetzt in Prio 1

Trotz wiederholter Forderungen von Ärztevertretern, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und auch der KV Nordrhein ordnet auch die neue Impfverordnung das Gros der Vertragsärzte und Psychotherapeuten der Gruppe mit „hoher Priorität“ (Gruppe 2) zu. Dennoch können einige Ärztegruppen bei ausreichend verfügbarem Impfstoff bereits jetzt in der Prio-Gruppe 1 geimpft werden. Neben den in den Impfzentren und mobilen Impfteams tätigen Medizinern zählen dazu in Nordrhein die Ärzte von 91 Dialyseeinrichtungen, SAPV-Teams, 115 niedergelassene Fachärzte für Hämatologie und Onkologie sowie ihr Personal und 875 Ärztinnen und Ärzte, die Broncho-, Laryngo- oder Ösophago-/Gastroskopien durchführen.

Per Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums vom 5. Februar soll ab sofort außerdem solchen Medizinern samt ihrem medizinischen Personal ein Impfangebot in der Priorisierungsstufe 1 gemacht werden, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig sind. Das sind in Nordrhein über 2.000 Ärztinnen und Ärzte, die einen Kooperationsvertrag mit Pflegeeinrichtungen haben, zusätzlich Ärzte, die ohne Kooperationsvertrag regelmäßig in Pflegeeinrichtungen tätig sind.

Wichtig: Die Terminierung und Einladung der Ärzte zur Impfung ist Aufgabe der Kommunen – ebenso wie die Terminierung der Impfungen für Sondergruppen wie Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und des Rettungsdienstes.

„Dass Vertragsärztinnen und -ärzte, die die besonders gefährdeten Patientinnen und Patienten in den Pflegeeinrichtungen versorgen, nun mit besonderer Priorität geimpft werden sollen, ist ein erster Erfolg unserer Interventionen. Das reicht allerdings beileibe nicht aus“, betont Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein. „Wir halten weiterhin daran fest: Wenn Politik und Gesellschaft wollen, dass die ambulant und im Notdienst tätigen Medizinerinnen und Mediziner sowie ihr Personal, die seit fast einem Jahr ohne Unterbrechung und in großer Zahl COVID-19-Patienten versorgen, auch weiterhin Schutzwall für die Kliniken sind, dann müssen sie zunächst umgehend selbst geschützt werden!“

Corona-Impfverordnung des BMG vom 08.02.2021 (PDF, 540 KB)

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfzentren, neue Impfverordnung, Videosprechstunden, Antigen-Schnelltests (PDF, 760 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.