Das Bundesgesundheitsministerium hat mit Wirkung zum 8. Juli 2021 die Vergütungsregelung für das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Änderung der Coronavirus-Impfverordnung angepasst. Für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden, kann die Erstellung eines Impfzertifikats (Pseudo-GOP 88352) nur noch mit sechs Euro abgerechnet werden (vorher 18 Euro). Die Vergütung gilt pro Impfzertifikat-Erstellung. Auch Apotheken sind von der Absenkung der Vergütung betroffen und erhalten für die Zertifikatsausstellung ebenfalls nur noch sechs Euro.
Übersicht: Vergütung des COVID-19-Impfzertifikats

Was ist wann wie abzurechnen? – Überblick über verschiedene Konstellationen
- Patient wurde in der eigenen Praxis erstgeimpft. Die Zweitimpfung erhielt er im Impfzentrum. Praxis soll beide Impfzertifikate erstellen.
- Zertifikat für Erstimpfung: 88351, wenn Zertifikat über PVS erstellt wird (2 Euro)
- Zertifikat für Zweitimpfung: 88353, da nachträgliche Ausstellung für „fremde“ Zweitimpfung (6 Euro)
- Patient erhielt die erste Impfung im Impfzentrum und vier Wochen später die zweite Impfung in der Praxis. Beide Zertifikate werden in der Praxis mittels PVS ausgestellt.
- Zertifikat für Erstimpfung: 88352, da nachträgliche Ausstellung für „fremde“ Erstimpfung (6 Euro)
- Zertifikat für Zweitimpfung: 88351 (2 Euro)
- Patient erhielt die erste und zweite Impfung im Impfzentrum. Beide Zertifikate werden nachträglich in der Praxis mittels PVS ausgestellt.
- Zertifikat für Erstimpfung: 88352 (6 Euro)
- Zertifikat für Zweitimpfung: 88353 (6 Euro)
- Patient erhielt erste und zweite Impfung in der Praxis. Beide Zertifikate werden in der Praxis mittels PVS ausgestellt.
- Zertifikat für Erstimpfung: 88351 (2 Euro)
- Zertifikat für Zweitimpfung: 88351 (2 Euro)
Hinweis: Für die Ausstellung der Impfzertifikate ist immer der unmittelbare persönliche Kontakt notwendig.