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Das Bundesgesundheitsministerium hat mit Wirkung zum 8. Juli 2021 die Vergütungsregelung für das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Änderung der Coronavirus-Impfverordnung angepasst. Für Personen, die nicht in der eigenen Praxis geimpft wurden, kann die Erstellung eines Impfzertifikats (Pseudo-GOP 88352) nur noch mit sechs Euro abgerechnet werden (vorher 18 Euro). Die Vergütung gilt pro Impfzertifikat-Erstellung. Auch Apotheken sind von der Absenkung der Vergütung betroffen und erhalten für die Zertifikatsausstellung ebenfalls nur noch sechs Euro.

Übersicht: Vergütung des COVID-19-Impfzertifikats


Was ist wann wie abzurechnen? – Überblick über verschiedene Konstellationen

  • Patient wurde in der eigenen Praxis erstgeimpft. Die Zweitimpfung erhielt er im Impfzentrum. Praxis soll beide Impfzertifikate erstellen.
    • Zertifikat für Erstimpfung: 88351, wenn Zertifikat über PVS erstellt wird (2 Euro)
    • Zertifikat für Zweitimpfung: 88353, da nachträgliche Ausstellung für „fremde“ Zweitimpfung (6 Euro)
  • Patient erhielt die erste Impfung im Impfzentrum und vier Wochen später die zweite Impfung in der Praxis. Beide Zertifikate werden in der Praxis mittels PVS ausgestellt.
    • Zertifikat für Erstimpfung: 88352, da nachträgliche Ausstellung für „fremde“ Erstimpfung (6 Euro)
    • Zertifikat für Zweitimpfung: 88351 (2 Euro)
  • Patient erhielt die erste und zweite Impfung im Impfzentrum. Beide Zertifikate werden nachträglich in der Praxis mittels PVS ausgestellt.
    • Zertifikat für Erstimpfung: 88352 (6 Euro)
    • Zertifikat für Zweitimpfung: 88353 (6 Euro)
  • Patient erhielt erste und zweite Impfung in der Praxis. Beide Zertifikate werden in der Praxis mittels PVS ausgestellt.
    • Zertifikat für Erstimpfung: 88351 (2 Euro)
    • Zertifikat für Zweitimpfung: 88351 (2 Euro)

Hinweis: Für die Ausstellung der Impfzertifikate ist immer der unmittelbare persönliche Kontakt notwendig.

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.