Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab heute, 5. Mai 2022.
SARS-CoV-2-infizierte Personen müssen sich nach der neuen Verordnung zwar weiterhin für zehn Tage isolieren, können sich aber nun bereits am fünften Tag der Isolierung durch einen negativen Test (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder PCR-Test mit Ct-Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend) freitesten. Ohne Freitestung endet die Isolationszeit nach zehn Tagen, sofern am 10. Tag seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses. Eine Anordnung der Gesundheitsbehörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Positiv getestete Personen müssen – wie bisher – ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
Für Haushaltsangehörige einer infizierten Person und enge Kontaktpersonen besteht keine Quarantänepflicht mehr. Es gilt hier lediglich die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, Kontakte zu reduzieren – vor allem, wenn Kontakt zu Risikogruppen besteht. Das RKI rät engen Kontaktpersonen außerdem zum Selbstmonitoring mittels täglicher Antigen-(Selbst-)Tests.
Infizierte Beschäftige in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen
Für infizierte Personen, die gemäß Paragraf 20a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Impfpflicht unterliegen – also auch für Beschäftigte in Arztpraxen –, besteht mit Beginn der Isolierung ein berufliches Tätigkeitsverbot nach Paragraf 31 des Infektionsschutzgesetzes.
Sie können sich zwar ebenfalls ab dem fünften Tag der Isolierung freitesten, müssen dann aber seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Sie sind außerdem verpflichtet, dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine negative Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder PCR-Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen. Sofern die Testung mittels PCR-Test erfolgt, endet das Tätigkeitsverbot auch bei einem positiven Testresultat mit einem CT-Wert über 30. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, ist ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorzunehmen. Eine Anordnung der Gesundheitsbehörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.
Immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen
Sind Beschäftigte u. a. in Krankenhäusern und in der Pflege – nicht in Arztpraxen – enge Kontaktpersonen von infizierten Personen, müssen sie sich vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen täglich testen. Der Nachweis erfolgt über eine offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt, die ebenfalls zum 5. Mai aktualisiert worden ist.
Alle Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.