Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Corona-Testverordnung (TestV) aktualisiert. Die neue Version ist am 12. Februar in Kraft getreten und gilt bis zum 31. März 2022. Der in den vergangenen Wochen infrage gestellte Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest nach positivem Antigen-Schnelltest bleibt unverändert bestehen. Die neue TestV enthält auch keine Vorgaben zur Priorisierung von PCR-Tests.
Was bleibt, was ist neu?
- Bei Patienten mit COVID-19-Symptomen erfolgt die Feststellung einer Infektion weiterhin als PCR-Test. Abgerechnet wird hier wie gehabt nach dem EBM, und die Beauftragung des Labors erfolgt über das Formular 10C.
- Nach einem positiven PoC-Test oder PoC-Selbsttest besteht weiterhin Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest. Ein weiterer PCR-Test zur Abklärung der vorliegenden Virusvariante kann nicht mehr abgerechnet werden.
- Neu ist: Wer eine rote Meldung der Corona-Warn-App (CWA) erhalten hat, hat keinen Anspruch mehr auf einen PCR-Test. Hier sieht die TestV nur noch den Anspruch auf einen PoC-Test (Bürgertest) vor.
- In Bezug auf Kontaktpersonen und infizierte Personen sind weitere Einrichtungen und Unternehmen feststellungsberechtigt, z. B. Schulen.
- Die Vergütung für PoC-NAT-Tests wurde nicht angehoben. Es bleibt also bei 30 Euro pro Test.
- Für die Ausstellung des Genesenenzertifikats ist nach wie vor ein positiver PCR- oder PoC-NAT-Test Voraussetzung. Der Nachweis mittels positivem PoC-Schnelltest reicht für die Ausstellung des Genesenenzertifikats nicht aus. Dies ergibt sich aus den Regelungen der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
Hinweis: Die erstattungsfähige Sachkostenpauschale für selbst beschaffte PoC-Tests ist zum 1. Februar wieder auf 3,50 Euro reduziert worden.
Nationale Teststrategie
Das BMG verweist auf die ebenfalls aktualisierte Nationale Teststrategie als fachliche Orientierungshilfe im Zusammenhang mit Tests auf SARS-CoV-2. Sie hat keine rechtlich bindende Wirkung, sondern ist als Empfehlung zu verstehen. Nach der Nationalen Teststrategie wird eine PCR-Testung in folgenden Situationen als vorrangig erachtet:
- Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext (Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
- Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z. B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste)
- Schutz vulnerabler Bereiche (z. B. Pflege, Eingliederungshilfe)
Außerdem formuliert das BMG in Ableitung der Nationalen Teststrategie folgende Grundsätze:
- Einer PCR-Bestätigung sollte in der Regel erst ein korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger SARS-CoV-2-Antigen-Test vorausgegangen sein.
- Eine PCR-Bestätigung eines korrekt durchgeführten und bewerteten positiven SARS-CoV-2-Antigen-Tests ist insbesondere bei hohen Inzidenzen aktuell in der Regel nicht notwendig und sollte aufgrund klinischer Kriterien abgewogen werden. Anmerkung: Die PCR-Bestätigung ist aber dennoch rechtlich möglich.
- Zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierung oder Quarantäne (Freitesten) ist ein negatives Ergebnis durch einen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Test (korrekt durchgeführt und bewertet) ausreichend.
Übrigens: Auch für Beschäftigte in Arztpraxen reicht ein PoC-Antigentest zum vorzeitigen Freitesten aus der Isolierung/Quarantäne nach sieben Tagen seit dem Auftreten der ersten Symptome aus. Voraussetzung ist Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden.
Wir haben die Änderungen der TestV in unserer Vergütungsübersicht zu den verschiedenen Testkonstellationen hinterlegt. Zur aktuellen Übersicht kommen Sie mit diesem Link:
Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis