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Kostenlose Corona-Schnelltests für alle Bürger – angekündigt war die Ausweitung der nationalen Test­strategie vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits zum 1. März. Umgesetzt wurde dies jedoch erst in dieser Woche mit einer entsprechenden Anpassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV), die rückwirkend zum gestrigen Montag in Kraft getreten ist. Neben den Bürgertests enthält die Teststrate­gie weitere Neuerungen.

Bürgertests

Jede Bürgerin und jeder Bürger – soweit sie keine corona-typischen Symptome aufweisen – hat min­destens einmal pro Woche einen Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest (PoC-Antigentest). Dafür muss der Bürger nachweisen, dass er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutsch­land hat. Der Test kann von Arztpraxen durchgeführt werden, außerdem von weiteren Leistungserbrin­gern (Beauftragte) wie zum Beispiel Apotheken, privaten oder kommunalen Testzentren sowie in Test­zentren von Hilfsorganisationen oder Rettungsdiensten.

Abgerechnet wird der Bürgertest in der Arztpraxis folgendermaßen:

  • Ärztlicher Abstrich plus Ausstellen eines Zeugnisses über das (Nicht-) Vorhandensein einer Infekti­on: SNR 97120
  • Sachkosten für den PoC-Test: SNR 97122 plus entsprechende Feldkennung (vgl. auch unsere aktua­lisierte Vergütungsübersicht am Ende dieser Praxisinformation)

Bestätigungstest bei positivem PoC-Test

Sofern ein zuvor von der Arztpraxis oder einem anderen Leistungserbringer durchgeführter PoC-Tests positiv ausfällt, ist weiterhin ein PCR-Test notwendig. Dieser Bestätigungstest ist aber nicht mehr kura­tiv über die gesetzliche Krankenversicherung/private Krankenversicherung, sondern über die TestV des BMG abzurechnen – sodass auch die weiteren Leistungserbringer wie Apotheken oder Rettungsdienste den Bestätigungstest nach der TestV über das Muster OEGD veranlassen können. Sofern der Bestäti­gungstest in der Arztpraxis vorgenommen wird, ist dieser nun folgendermaßen abzurechnen:

  • Ärztlicher Abstrich: SNR 97120
  • Laborveranlassung über Muster OEGD mit dem handschriftlichen Vermerk, dass es sich um einen Bestätigungstest handelt. Sofern der Verdacht auf Infektion mit einer bekannten Virusvariante be­steht, kann gleichzeitig auch ein variantenspezifischer PCR-Test veranlasst werden, wie wir bereits in unserer Coronavirus-Praxisinformation vom 15. Februar berichtet haben.

Geringere Sachkosten-Erstattung PoC-Tests

Eine weitere Neuerung betrifft die Erstattung der Sachkosten für die PoC-Antigentests (Schnelltests). Ab 1. April beträgt sie nur noch maximal sechs Euro. Bis zum 31. März werden noch wie bisher maximal neun Euro an Sachkosten erstattet.

Personal von anderen humanmedizinischen Heilberufen

Bislang durften Arztpraxen das Personal von anderen humanmedizinischen Heilberufen wie zum Bei­spiel Physiotherapeuten testen und anschließend die Abstrichleistung sowie die Sachkosten für den PoC-Test mit der KV Nordrhein abrechnen. Nach der neuen TestV ist dies nicht mehr möglich. Für das Personal gilt jetzt, dass diese sich entsprechend der Vorgaben aus der TestV des BMG selber testen müssen – allerdings nach einer entsprechenden ärztlichen Schulung. Vertragsärzte können diese fol­gendermaßen abrechnen:

  • Abrechnung ärztliche Schulung zur Anwendung patientennaher PoC-Tests: SNR 97124 (70 Euro je Einrichtung; alle zwei Monate pro Einrichtung möglich)

Sachkosten für die PoC-Tests können Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe bis zum ma­ximalen Erstattungsbetrag gegenüber der KV Nordrhein über den gesonderten Abrechnungsweg für KV-Nicht-Mitglieder geltend machen:

Corona-Testverordnung: Abrechnung von Leistungen und Sachkosten für Nicht-Mitglieder

Vergütungsübersicht Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis (PDF, 670 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.