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Gestern ist eine neue Corona-Testverordnung (TestV) mit umfangreichen Änderungen in Kraft getreten. Sie betreffen unter anderem die Vergütung und Abrechnung von Bürgertests sowie neue Kontrollmechanismen für Testungen. Wie in unserer Corona-Praxisinformation vom 30. Juni angekündigt, erhalten Sie heute umfangreiche Informationen zu den neuen Regelungen.

Wichtige Änderungen für Ärzte

Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für den kostenlosen Bürgertest – ein niederschwelliges Angebot für Bürger zur regelmäßigen kostenlosen Testung. Infolge dieser pragmatischen Vorgehensweise sind allein in Nordrhein rund 5000 Teststellen  entstanden. Die große Mehrheit der Anbieter von Teststellen erfüllt ihre Aufgabe ordnungsgemäß und mit der notwendigen Qualität. Gleichwohl hielt der Gesetzgeber es für notwendig, die Vergütung und die Abrechnung erbrachter Leistungen anzupassen und Kontrollinstrumente zu stärken – deshalb hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine neue TestV auf den Weg gebracht, aus der sich folgende wichtige Änderungen ergeben:

Antigen-Test zur Eigenanwendung

Für bestimmte Konstellationen wird ein Antigen-Test zur Eigenanwendung zugelassen, dessen Durchführung von einem nach der TestV zugelassenen Leistungserbringer vor Ort überwacht wird (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung). Wie auch die PoC-Antigen-Tests sind die überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung nur dann erstattungsfähig, wenn diese die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen und unter bfarm.de/antigentests veröffentlicht sind. Auch Personen, die Antigen-Tests zur Eigenanwendung überwachen, sind laut Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

In welchen Fällen sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung insbesondere möglich?  

Antigentests zur Eigenanwendung können bei der Testung des eigenen Praxispersonals angewendet werden. Der Test kann dann in eigener Verantwortung ohne Überwachung z.B. auch zu Hause vor Arbeitsantritt durchgeführt werden. In diesen Fällen darf allerdings kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgestellt werden.

In welchen Fällen sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung nicht möglich? 

Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen nicht im Rahmen der Bürgertestung zum Einsatz kommen. Der Anspruch auf Bürgertestung umfasst ausschließlich die Durchführung von patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test). 

Abstrichleistung

Die Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik oder die Abstrich-Entnahme für einen PCR-Test, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats wird zum 1. Juli auf 8 Euro je Testung (Pseudo-GOP 88310) angepasst. Soweit die Leistung mittels eines überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung erbracht wird, beträgt die Vergütung aufgrund des geringeren Durchführungsaufwandes 5 Euro (Pseudo-GOP 88314).

COVID-19-Genesenenzertifikat

Mit der neuen TestV wird nun auch die Vergütung für das Ausstellen eines COVID-19-Genesenenzertifikats geregelt. Positiv getestete Personen haben damit einen Anspruch auf die Erstellung der Bescheinigung. Voraussetzung für die Ausstellung: ein Nachweis über das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2. Die zugrundeliegende Testung muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt sein und mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen. Das Zertifikat gilt ab dem 28. Tag nach der ersten positiven Testung und ist für die Dauer von sechs Monaten nach Testung gültig. Dabei kann der Nachweis bereits in unmittelbarer zeitlicher Folge zur Testung erfolgen – wenn technisch gewährleistet ist, dass die Gültigkeit bei digitalen Ausstellungs- und Prüfverfahren erst ab dem 28. Tag nach der Testung angezeigt wird.

Die Vergütung beträgt je Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6 Euro (Pseudo-GOP 88370) bzw. 2 Euro (Pseudo-GOP 88371), wenn die Bescheinigung direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) generiert wird.

Hinweis: Derzeit können nordrheinische Praxen noch keine COVID-19-Genesenenzertifikate direkt aus dem PVS erstellen. Die Software-Hersteller haben noch bis 12. Juli Zeit, das entsprechende Modul im Rahmen des PVS-Vertrags kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Sachkosten für PoC -Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung

Mit der neuen TestV wird die bisherige Kostenerstattung über die GOP 97122 durch die Gewährung eines Festbetrages in Höhe von 3,50 Euro (GOP 88312) ersetzt.

Bürgertests: Verpflichtung zur Übermittlung in Corona-Warn-App

Ab dem 1. August 2021 darf eine Vergütung für Bürgertests nur dann gewährt werden, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App (CWA) des RKI anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die CWA übermittelt. Mit der neuesten Version 2.1 der App können auch Ergebnisse von Antigen-Schnelltests empfangen und im Falle eines positiven Testergebnisses Kontaktpersonen über die CWA gewarnt werden.

Bestätigungstest nach Pooling-Test

Der Bestätigungstest nach einem positiven Antigentest ist nun auch im Rahmen von in Pooling-Tests positiv getesteter Personen möglich. Bei Pooling-Tests wird das Probenmaterial von Individuen zusammengeführt und in einer PCR-Reaktion getestet. Ist die Pooltestung negativ, kann davon ausgegangen werden, dass alle eingeschlossenen Individuen nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Fällt diese positiv aus, ist mindestens eine der getesteten Personen positiv, so dass eine PCR-Einzeltestung aller Personen des Pools erforderlich wird.

Konkrete Vorgaben zur Dokumentation

Grundsätzlich sind die Abrechnungsunterlagen – d. h. die Auftrags- und Leistungsdokumentation – bis zum 31. Dezember 2024 zu speichern bzw. aufzubewahren. Mit der neuen Corona-TestV werden die Regelungen hierzu konkretisiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die tatsächliche Leistungserbringung im Rahmen einer Prüfung anlassbezogen oder als Teil einer Stichprobenprüfung dahingehend gezielt überprüft werden kann, ob die Durchführung und Abrechnung durch die Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen den rechtlichen Vorgaben entspricht. Zu der Auftrags- und Leistungsdokumentation gehört insbesondere:

  • die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der durchführenden Personen je Tag bei Bürgertestungen,
  • bei der Abrechnung von Sachkosten für PoC -Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag, die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
  • für jede durchgeführte Testung das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
  • bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte,
  • bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
  • die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.

Aufgrund der neuen Regelungen, ist es notwendig, dass die Leistungen nach der TestV ab dem 1. Juli 2021 mit neuen Symbolnummern dokumentiert werden.  Bitte beachten Sie dabei auch, dass sich das IK des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) zum 1. Juli ändert. Das neue IK lautet dann:  103609999.

Corona-Tests in der Arztpraxis: Kurzversion Vergütungsübersicht (PDF, 580 KB)

KVNO Praxisinfo | Themen: Impfstoffbestellung, Impfempfehlung, Testverordnung (PDF, 500 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.