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Das Bundesgesundheitsministerium hat in dieser Woche eine geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt. Sie tritt am 11. Oktober in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Abschaffung der kostenlosen Bürgertestungen für die überwiegende Mehrheit der bislang anspruchsberechtigten asymptomatischen Personen. Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Test nach Paragraf 4a der Testverordnung (vormals „Bürgertestung“) in der Arztpraxis oder einer von der Kommune zugelassenen Teststelle haben ab 11. Oktober nur noch folgende Personengruppen:

1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten (zu den Kontraindikationen informiert das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html).

3. Bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist.

4. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.

5. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Für alle diese Personen können Vertragsärzte auch nach dem 11. Oktober weiterhin den Abstrich im Rahmen eines PoC-Antigentests (8 Euro) sowie die Sachkostenpauschale (3,50 Euro) abrechnen. Die Vergütung schließt die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion inklusive Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats sowie bei Wunsch des Patienten die Übertragung in die Corona-Warn-App ein. Die KBV aktualisiert gerade die entsprechenden Abrechnungsziffern. Sobald diese vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren und die Änderungen auch in unserer Übersicht „Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis“ auf coronavirus.nrw veröffentlichen.

Zeugnisse und Nachweispflichten

Alle asymptomatischen Bürger, die zum dargestellten Personenkreis nach Paragraf 4a TestV gehören, müssen für die Inanspruchnahme eines kostenlosen PoC-Antigentests den Leistungserbringern ihre Berechtigung in geeigneter Weise nachweisen, insbesondere:

  • durch einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität oder bei Personen nach § 4a Nummer 1 und 3 durch einen sonstigen amtlichen Lichtbildausweis der zu testenden minderjährigen Person
  • Personen nach § 4a Nummer 2 durch ein ärztliches Zeugnis. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann oder in den letzten drei Monaten vor der Testung geimpft werden konnte, dem räumt die Testverordnung einen Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses ein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TestV).

KVNO Praxisinfo | Themen: Schutzmittelausgabe Alsdorf und neue Testverordnung

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.