Das Bundesgesundheitsministerium bringt zurzeit eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) auf den Weg. Sie soll voraussichtlich am Montag, 8. März, in Kraft treten. Die neue Regelung sieht vor, dass jede Bürgerin und jeder Bürger Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest (PoC-Antigentest) pro Woche hat. Dieser kann auch in den Arztpraxen durchgeführt werden. Die KV Nordrhein rät daher eine Bestellung von Schnelltests zeitnah vorzunehmen. Die zugelassenen POC-Antigentests können auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter bfarm.de eingesehen werden.
Der Abstrich soll mit 15 Euro vergütet werden und erfolgt über die bekannte GOP 97120. Die Vergütung der Sachkosten für den PoC-Test betragen nunmehr maximal sechs Euro, anstelle von bislang maximal neun Euro. Zur Abrechnung wird weiterhin die GOP 97122 verwendet. Nach einem positiven Antigentest ist weiterhin ein PCR-Test zu beauftragen. Für den Abstrich können dann ein weiteres Mal 15 Euro nach der TestV abgerechnet werden. Eine Abrechnung nach EBM ist dann ausgeschlossen.
KBV gegen Absenkung der Vergütung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in ihrer Stellungnahme zur neuen Teststrategie die Beibehaltung der bisherigen Bewertung der Sachkosten in Höhe von maximal neun Euro gefordert. Bereits zu anderen Marktkonditionen eingekaufte PoC-Antigentests könnten nicht zu einem Preis von sechs Euro refinanziert werden. Die KBV fordert, eine Absenkung der Sachkostenerstattung nicht vor dem 1. Mai 2021 vorzusehen.