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Eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMG) ist am 20. April 2021 in Kraft getreten. Danach sind Arbeitgeber fortan verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal in der Woche einen kostenfreien Coronatest anzubieten.

Diese Regelung gilt auch für Inhaber von Arztpraxen. Sie sind als Arbeitgeber allerdings verpflichtet, ihren Beschäftigten zweimal wöchentlich einen Coronatest anzubieten, da das Praxispersonal aufgrund der Vielzahl an Kontakten im Rahmen ihrer Tätigkeit einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Anders als andere Unternehmen müssen Arztpraxen die Kosten für diese Tests aber nicht selbst tragen. Sie zählen zu den in § 4 Abs. 2 der Testverordnung genannten Einrichtungen, die Ansprüche auf Testung zulasten des Kostenträgers Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen können. Das heißt: Vertragsarztpraxen rechnen die Sachkosten für Personaltestungen weiterhin entsprechend der Testverordnung ab. Details dazu haben wir in unserer Übersicht „Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis“ zusammengefasst:

Tests auf SARS-CoV-2 in der Artzpraxis

Für Grenzpendler aus Hochinzidenzgebieten sind zwei Tests pro Woche verpflichtend

Laut NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) wird die Corona-ArbSchV in den nächsten Tagen noch einmal aktualisiert; Arbeitgeber werden dann allen in Präsenz tätigen Arbeitnehmern zwei Tests pro Woche anbieten müssen. Im Vorgriff auf diese Änderung hat das MAGS mit Wirkung zum 21. April eine neue Corona-Test- und Quarantäneverordnung auf den Weg gebracht. Sie regelt insbesondere den Umgang mit Grenzpendlern. Arbeitgeber in NRW sind demnach ab sofort verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anzubieten, sofern diese in Hochinzidenzgebieten (wie z. B. Niederlanden) leben, aber in Deutschland arbeiten. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen und das Ergebnis ist zu bestätigen.

Außerdem regelt die neue NRW-Verordnung, dass gegen COVID-19 geimpfte Personen, die Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall hatten, unter bestimmten Voraussetzungen nicht in Quarantäne müssen. Wir haben dazu in unserer Corona-Praxisinformation vom 13. April berichtet.

Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW

KVNO Praxisinfo | Themen: Terminvergabe, Corona-Impfstoff, Arbeitgeber-Testangebote und Grippeimpfstoff

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.