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Mit dem 2. Bevölkerungsschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Weichen dafür gestellt, dass künftig vermehrt auch Personengruppen auf das Coronavirus getestet werden sollen, bei denen keine Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen. Zur Verschlüsselung von nicht kurativen Corona-Tests bei symptomfreien Personen gibt es deshalb einen neuen ICD-Kode: „U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“.

Mit der U99.0! sollen nunmehr ab 1. Juni die Fälle erfasst und spezifisch gekennzeichnet werden, bei denen keine Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 bestehen, jedoch ein entsprechender Labortest durchgeführt wurde und dessen Ergebnis negativ ausfällt. Eine rückwirkende Verschlüsselung von Fällen vor dem 1. Juni ist nicht erforderlich.

Bei dem neuen Kode U99.0! handelt es sich um eine sogenannte Sekundärschlüsselnummer (Ausrufezeichenschlüsselnummer). Er muss zusammen mit dem ICD-Kode „Z11 Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“ angegeben werden. Gemäß den Vorgaben nach § 295 SGB V sind die Kodes verpflichtend in der vertragsärztlichen Versorgung anzuwenden.

Noch keine GKV-Kostenübernahme für Testung symptomfreier Patienten

Das Bundesministerium für Gesundheit hat inzwischen einen Referentenentwurf für eine Rechtsverordnung zur Ausweitung von Testungen vorgelegt, der sich derzeit noch in Abstimmung befindet. Die Verordnung soll u. a. die Frage nach dem Anspruch auf bestimmte Testungen und deren Finanzierung regeln. Die KBV hat in ihrer Stellungnahme bemängelt, dass der Entwurf keine Abrechnungsmöglichkeit von vertragsärztlichen Leistungen wie der Abstrichentnahme, der Veranlassung der Laborleistung und des Besuchs einer Einrichtung vorsehe. Es sei sinnvoll, so die KBV, dass z. B. bei angeordneten Testungen in einem Altenheim auch der das Altenheim betreuende Vertragsarzt die entsprechenden Abstriche vornehmen und die Laborleistungen veranlassen kann.

Bis die Rechtsverordnung in Kraft tritt, gilt für Vertragsärzte weiterhin: Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Untersuchungen auf COVID-19 werden nur dann von der GKV bezahlt, wenn sie sich auf Patienten mit entsprechender Symptomatik gemäß der aktuellen RKI-Kriterien erstrecken.  

Aktuelle RKI-Kriterien

Mehr Infos beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Praxisinfo | Themen: Neuer ICD-10-Kode, Digitalisierungsschub und Hygieneregeln für die Praxis (PDF, 800 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.