Mit der Änderung der Testverordnung (TestV) am 12. Februar besteht kein Anspruch mehr auf eine Testung als Kontaktperson bei Meldung eines „erhöhten Risikos“ in der Corona-Warn-App. Für diese Fälle kann eine Bürgertestung erfolgen. Außerdem ist der Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung weggefallen.
Die KBV hat entsprechend das Muster OEGD zur Veranlassung von Labordiagnostik nach § 9 Satz 1 TestV und § 10 TestV wie folgt aktualisiert:
- Das Feld für die PCR-Testung als Kontaktperson nach § 2 TestV wurde angepasst.
- Das Feld „virusvarianten-spezifische PCR-Testung“ nach § 4b TestV wurde gestrichen.
Das bisherige Muster OEGD kann weiterhin verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Auch der Formularversand der KV Nordrhein wird zunächst die Restposten auflösen, bevor die neuen Vordrucke ausgeliefert werden. Die aktuelle TestV endet zum 31. März 2022.