In unserer Corona-Praxisinformation vom 24. September hatten wir über die reduzierten Fortbildungsanforderungen für Ärztinnen und Ärzte, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen, informiert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat nun eine Korrektur der Sonderregelung mitgeteilt. Sie betrifft den Nachweis von Pharmakotherapieberatungen. Aufgrund der Regelungen in § 305a SGB V ist die Beratung von Vertragsärzten durch Krankenkassen nicht mehr möglich. Die Nummer 7 in § 7 der Onkologie-Vereinbarung wurde entsprechend korrigiert. Die Online-Pharmakotherapieberatung einer Krankenkasse kann somit nicht als Nachweis anerkannt werden.
Hier noch einmal die Fortbildungen, die bis zum 31. März 2021 gegenüber der KV Nordrhein nachzuweisen sind, um die Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung auch in der Pandemie aufrechtzuerhalten:
- Nachweis von mindestens 30 (statt 50) Fortbildungspunkten: betrifft Teilnehmer gemäß Anlage 7 BMV-Ä.
- Teilnahme an mindestens einer (statt zwei) industrieneutralen, durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatung. Zusätzlich wurde von den Partnern des Bundesmantelvertrags eine Öffnungsklausel vereinbart, sofern im Jahr 2020 – aus nicht durch den Arzt zu verantwortenden Gründen – keine Teilnahme an einer Pharmakotherapieberatung möglich ist.
Die KV Nordrhein ist mit den Krankenkassen überdies im Gespräch, die Sonderregelung zum Fortbildungsnachweis analog auch für Teilnehmer der so genannten „nordrheinischen Regelung“ zur Onkologie-Vereinbarung (Symbolnummern 86512, 86514, 86516, 86518, 86520) zu übernehmen.