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Viele Seniorinnen und Senioren der Altersgruppe über 80 Jahre leiden an körperlichen Einschränkun­gen und sind nicht mehr so gut auf den Beinen. Sie machen sich daher Sorgen, wie sie zu ihrem Termin ins Impfzentrum kommen. Der GKV-Spitzenverband hat den gesetzlichen Krankenversicherern deshalb empfohlen, die Fahrtkosten für das medizinisch notwendige Transportmittel für anspruchsberechtigte Versicherte bis zum nächst erreichbaren Impfzentrum zu übernehmen. Sollte ein Taxi oder ein höher­wertiges Transportmittel erforderlich sein, bedarf es einer Verordnung einer Krankenbeförderung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt. Dafür müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Corona-Schutzimpfung kann nicht durch ein mobiles Impfteam oder durch anderweitige Maß­nahmen des jeweiligen Bundeslandes (wie zum Beispiel Impfbusse) sichergestellt werden.
  • Es muss eine Mobilitätsbeeinträchtigung (gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V) vorliegen.

Die AOK Rheinland/Hamburg, BARMER, Knappschaft, IKK classic, DAK sowie die Techniker Krankenkasse haben nach unseren Informationen angekündigt, der Empfehlung des Spitzenverbands zu folgen. Eine einheitliche Regelung gibt es indessen bisher nicht. Versicherte sollten daher bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob eine Kostenerstattung möglich ist. Auch ein Anruf bei der Kommune kann hilfreich sein: Manche Städte – zum Beispiel Düsseldorf – stellen Gutscheine für Taxifahrten aus, andere bieten Bring-und Abholdienste an.

Auf einen Blick: Verordnung von Krankenfahrten

Wer hat einen Anspruch auf Krankenfahrten?

Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder Pflege­grad 3 (mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), 4 oder 5.

Welches Formular wird für die Verordnung verwendet?

Muster 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung).

Welches Verkehrsmittel darf genutzt werden und welche Kosten werden über­nommen?

Mietwagen oder Taxi. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Taxikosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro – pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt). Die Verordnung muss der Krankenkasse nicht zur Genehmigung vorgelegt werden (Ausnahme: Fahrten zum Impfzentrum mit einem Kranken­transportwagen müssen genehmigt werden).

Können auch Begleitpersonen die Fahrt übernehmen und sich die Kosten erstat­ten lassen?

Für Fahrten mit einem Privatfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln kann keine Verordnung auf Muster 4 ausgestellt werden. In diesem Fall sollten Versicherte Rücksprache mit ihrer Krankenkasse hal­ten, ob trotzdem eine Kostenerstattung möglich ist. In diesem Fall sollten Versicherte Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten, ob trotzdem eine Kostenerstattung möglich ist.

Kann die Verordnung zur Krankenbeförderung (Muster 4) auch nach telefonischer Konsultation ausgestellt und per Post verschickt werden?

Ja, das Porto kann über die Pseudo-Gebührenordnungsposition 88122 (90 Cent) abgerechnet werden.

Weitere Informationen beim GKV-Spitzenverband

KVNO Praxisinfo | Themen: Impftermine, Krankenfahrt ins Impfzentrum, Corona-Testverordnung und Studie zum digitalen Monitoring von Infektpatienten (PDF, 760 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.