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Bei der Heilmittelversorgung wird das sogenannte Post-COVID-19-Syndrom ab 1. Juli 2021 bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt. Verordnen Ärzte ab 1. Juli Physio- oder Ergotherapie aufgrund von Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, so wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ihr Budget nicht mit den Verordnungskosten belastet.

Die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf wird zum 1. Juli ergänzt. Grund ist der erwartete hohe Versorgungsbedarf an bestimmten Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie im Zusammenhang mit einem Post-/Long-COVID-Syndrom. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen.

Verordnung für bis zu zwölf Wochen möglich

Liegt ein Post-COVID-Syndrom vor und sind bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie erforderlich, können Ärzte von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kalkulieren. Auch müssen sie nicht die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt ist, berücksichtigen.

Weitere Informationen zum Post-COVID-Syndrom und zum besonderen Verordnungsbedarf gibt es bei der KBV.

KVNO Praxisinfo | Themen: COVID-19-Impfzertifikat, Hinweise für Betriebsärzte, Abrechnung von Attesten und Post-COVID-19-Syndrom

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