Der Erreger SARS-CoV-2 breitet sich weiter exponentiell aus. Die Zahl der bestätigten Infizierten ist innerhalb von 24 Stunden um 778 gestiegen und liegt jetzt (Stand: 18. März, 10.00 Uhr) bei 3838, davon 789 im Kreis Heinsberg. Tatsächlich dürfte die Zahl infizierter Bürger im Land noch viel höher liegen, da die Testergebnisse zeitlich hinterherhinken.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Praxen nach einem positiven Test auf das Coronavirus oder weil sich ein Mitglied des Praxispersonals infiziert hat die Tätigkeit aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird. In diesen Fällen haben Praxen nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt für Praxisinhaber als auch für angestellte Mitarbeiter.
Ärzte und Psychotherapeuten können sich in diesem Falle in Nordrhein-Westfalen/Rheinland wenden an:
LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefonzentrale: 0221 809 5444
Telefax 0221 809 5402
E-Mail: ser@lvr.de
Wichtige Hinweise
- Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
- Wie in solchen Fällen zum Beispiel bei Antragstellung vorgegangen wird, bestimmt die zuständige Behörde (s. oben). Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren.
- Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage hierbei ist nach Paragraf 15 SGB IV der Steuerbescheid. Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
- Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiter. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht.
- Neben dem Verdienstausfall können nach Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden. Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.
- Bei Arbeitnehmern, die zuhause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen. Diese ist ihm aber vom Land zu erstatten.
Praxisinfo: Informationen zu Schutzausrüstung und Verordnungnen (PDF, 110 KB)